verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungssachverhalt: Verspätungen

Wiederholte Verspätungen sind nach Abmahnung geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Durch das unpünktliche Erscheinen am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen.

Die Verspätung muss aber vom Arbeitnehmer verschuldet sein, d. h. auf einem vorwerfbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruhen. Wiederholte Verspätungen des Arbeitnehmers nach vorheriger Abmahnung sind deshalb an sich geeignet, eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen zu rechtfertigen.

Jedoch reichen ein einmaliges Verschlafen oder eine einmalige verkehrsbedingte Verspätung für eine verhaltensbedingte Kündigung nicht aus. Insbesondere bei verkehrsbedingten Verspätungen kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer mit einem Verkehrsstau oder mit einer sonstigen Behinderung rechnen musste. Wenn beispielsweise im morgendlichen Verkehr generell mit Verkehrsstockungen zu rechnen ist, muss der Arbeitnehmer sich darauf einstellen und rechtzeitig von zuhause losfahren. In einem solchen Fall sind Verspätungen nicht entschuldigt. Handelt es sich jedoch um einen Verkehrsstau, mit dem nicht zu rechnen war, oder hat die Verspätung eine Ursache, die nicht vorhersehbar war, so ist eine verhaltenbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt.

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Zuletzt aktualisiert August 2023

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