verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungssachverhalt: Betriebsgeheimnis/Geheimhaltung

Der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte kann ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein. Aber nicht alles, was der Arbeitgeber geheim halten möchte, unterliegt der Geheimhaltungspflicht.

Es muss sich um Informationen handeln, die nur ein eng begrenzter Kreis von Arbeitnehmern kennt und hinsichtlich derer der Arbeitgeber überhaupt bekundet hat, dass sie geheim zu halten sind. Wenn Sie also einwenden können, dass die Informationen, die Sie möglicherweise weitergegeben haben, BetriebsgeheimnisDritten ohne weiteres auch auf anderem Wege zugänglich gewesen wären, so rechtfertigt dies keine Kündigung.

Unter Umständen kommt eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung selbst dann nicht in Betracht, wenn Sie Betriebsgeheimnisse tatsächlich einem Dritten gegenüber ausgeplaudert haben. Handelt es sich bei dem Dritten um eine Person, die aus diesen Informationen absolut keine Vorteile ziehen könnte, so wird das Arbeitsgericht dies unter Umständen berücksichtigen. Auch hier ist nämlich eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Bei der Beurteilung, ob eine Kündigung in Betracht kommt, sind ferner regionale (z.B. das Mittagbier in Bayern) und branchen- sowie tätigkeitsspezifische Umstände zu beachten. Zu beachten ist auch die konkrete Handhabung in dem jeweiligen Betrieb. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise trotz eines bestehenden Alkoholverbotes den Genuss alkoholischer Getränke über einen längeren Zeitraum duldet, wiur Rückgabe des Führerscheins oder auf Dauer auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden.

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Zuletzt aktualisiert August 2023

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