verhaltensbedingte Kündigung

Probleme mit dem Arbeitsamt - warum Sie eine verhaltensbedingte Kündigung praktisch nie akzeptieren sollten

Im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung sind Probleme mit der Agentur für Arbeit vorprogrammiert. Warum Sie daher gut beraten sind, Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, wenn Ihnen aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde.

Vor welchen Problemen können Sie stehen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat? Selbstverständlich können Sie die Kündigung Ihres Arbeitgebers akzeptieren. Dann endet Ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Wenn Sie allerdings kein Anschlussarbeitsverhältnis haben und auf Leistungen des Arbeitsamtes (Agentur für Arbeit) angewiesen sind, kann das böse Erwachen kommen. Die Agentur für Arbeit geht nämlich bei einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig davon aus, dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis aus eigenem Verschulden verloren haben, und verhängt eine Sperrzeit. Dies kann im schlimmsten Fall bedeuten, dass Sie bis zu 12 Wochen lang ohne Einkommen sind!

Schon um diese negativen Konsequenzen zu vermeiden, ist Ihnen dringend zu empfehlen, gegen die verhaltensbedingte Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. In vielen Fällen kommt vor dem Arbeitsgericht eine gütliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zustande. Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich aufgehoben. Weil der Arbeitnehmer die Berechtigung des Arbeitgebers, ihm aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen, mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat, wird der arbeitsgerichtliche Vergleich so formuliert, dass hieraus auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen nicht mehr geschlossen werden kann. Die sonst fast zwangsläufige Verhängung einer Sperrfrist kann damit vermieden werden.

Selbstverständlich muss nicht jeder Kündigungsschutzprozess zwangsläufig damit enden, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird. Wenn der Arbeitgeber keinen Grund zu einer verhaltensbedingten Kündigung hatte - siehe hierzu die nachfolgenden Tipps -, können Sie natürlich auch um den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes kämpfen und, falls Sie in dem Kündigungsschutzprozess obsiegen, an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Zum Schluss noch einige Tipps, wenn Sie mit einer verhaltensbedingten Kündigung konfrontiert sind...

Wie Sie gesehen haben, muss Ihr Arbeitgeber sehr viele Hürden nehmen, um im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung vor dem Arbeitsgericht zu obsiegen. In der Praxis wird in der überwiegenden Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse ein Vergleich geschlossen:

  • Die Prozessparteien einigen sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist endet.
  • Bis zum Beendigungszeitpunkt wird der Arbeitnehmer unter Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs, jedoch unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche und sonstige eventuelle Freizeitgewährungsansprüche (Überstunden) unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitnehmer erhält also während der Dauer der Kündigungsfrist seine Vergütung, ohne in dieser Zeit arbeiten zu müssen.
  • In der überwiegenden Zahl der Fälle wird auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart.
  • Außerdem wird in derartigen Vergleichen in der Regel auch klargestellt, dass der Arbeitgeber die Vorwürfe, die der Kündigung zugrunde liegen, nicht länger aufrechterhalten werden. Das hat für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt.
  • Schließlich einigen die Parteien sich auch noch darauf, dass der Arbeitnehmer ein gutes Arbeitszeugnis erhält, so dass das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers jedenfalls nicht an einem unzulänglichen Arbeitszeugnis scheitert.

Warum die Arbeitgeber in der überwiegenden Zahl der Fälle nachgeben, lässt sich einfach erklären: Wenn der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, gegen die Kündigung klagt (Kündigungsschutzklage), so besteht für den Arbeitgeber das Risiko, einen solchen Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Es gibt zahlreiche, um nicht zu sagen unzählige Gründe, warum der Arbeitgeber den Prozess verlieren kann. Aufgrund der vorstehenden Tipps wissen Sie, dass aufgrund der Besonderheiten der verhaltensbedingten Kündigung die Gründe, die den Arbeitgeber scheitern lassen können, äußerst zahlreich sind.

Bei verhaltensbedingten Kündigungenwird sehr häufig nicht nur die bezahlte Freistellung während der Kündigungsfrist vereinbart, sondern der Arbeitgeber verpflichtet sich darüber hinaus zur Zahlung einer Abfindung. Ob ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ausgehandelt werden kann, hängt davon ab, wie groß im konkreten Fall die Chancen für den Arbeitnehmer sind, in dem Kündigungsschutzprozess zu obsiegen. Da die vom Arbeitgeber im Fall einer verhaltensbedingten Kündigung zu überwindenden Hürden sehr hoch sind, leuchtet es ein, dass mit einer guten Taktik und einer geschickten Prozessführung häufig mehr erreicht werden kann, als man ursprünglich glauben mochte.

Daher möchte ich hier nochmals wiederholen: Sie sollten eine verhaltensbedingte Kündigung unter keinen Umständen einfach hinnehmen!

Ende des Kapitels "Tipps bei einer verhaltensbedingten Kündigung"



Zuletzt aktualisiert August 2023

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