verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungssachverhalt: Schlechtleistung, Minderleistung

Der Arbeitgeber darf regelmäßig eine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte erwarten. Oftmals sind Arbeitgeber geneigt, nach vorheriger Abmahnung eine Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer diese Arbeitsleistung nicht erbringt.

Aber auch hier kann einer Kündigung häufig, wenn nicht fast immer, mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden. Jeder Arbeitnehmer ist nämlich nur zu der Leistung verpflichtet, zu der er individuell auch in der Lage ist.

Ein Arbeitnehmer, der nur unterdurchschnittlich leistungsfähig ist (Krankheit, Behinderung, Alter, Beschränkungen der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit etc.), kann unter Umständen überhaupt keine Arbeitsleistung mittlerer Art und Güte erbringen. Dies wird von ihm auch nicht geschuldet! Dennoch versuchen Arbeitgeber gerade in derartigen Fällen, sich eines weniger leistungsfähigen Arbeitnehmers mittels einer verhaltensbedingten Kündigung zu entledigen. In der Regel ist eine Kündigung in derartigen Fällen nicht gerechtfertigt und deshalb unwirksam. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen seiner Minderleistung zuvor abgemahnt hat. Natürlich ist in einem solchen Fall auch eine Abmahnung unberechtigt. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, weil er mit Ihren Leistungen nicht zufrieden ist, sollten Sie generell eine Kündigungsschutzklage in Erwägung ziehen.

Ein Kündigungsgrund besteht allenfalls dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung bewusst zurückhält, wenn er also absichtlich weniger leistet als er leisten könnte.

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Zuletzt aktualisiert August 2023

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