verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungssachverhalt: Krankheit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Erkrankungen des Arbeitsnehmers sind grundsätzlich kein Grund zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung!

Der Arbeitnehmer hat schließlich keinen Einfluss darauf, ob er krank wird oder nicht. Dennoch wird die Erkrankung eines Arbeitnehmers häufig zum Anlass genommen, diesem eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Eine solche Kündigung kann mit Erfolg vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden!

Zwar kommt in bestimmten - seltenen - Fällen eine personenbedingte Kündigung aus Krankheitsgründen in Betracht. Eine solche krankheitsbedingte Kündigung, etwa wegen häufiger Kurzerkrankungen, oder wegen langandauernder Krankheit, ist aber nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig.

Eine Kündigung nur aus dem Grunde, weil der Arbeitnehmer es sich "erlaubt" krank zu werden, ist grundsätzlich unzulässig, auch wenn dies den Arbeitgeber noch so sehr stört. Wird Ihnen in einem derartigen Fall eine solche "unqualifizierte" Kündigung ausgesprochen, dann sollten Sie auf jeden Fall eine Kündigungschutzklage einreichen!

Kündigungsgründe können sich aber aus dem Verhalten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit einer Erkrankung ergeben. So kann wegen der Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten eine Kündigung in Betracht kommen. Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, Arbeitsunfähigkeiteine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. Bedenken Sie bitte, dass Ihr Arbeitgeber wegen der Auswirkungen Ihrer Arbeitsunfähigkeit auf den Betriebsablauf (andere Verteilung der Arbeit, Übertragung der Arbeit auf Ersatzkräfte) ein besonderes Interesse an einer frühzeitigen Anzeige hat. Es kann Ihnen daher nur dringend empfohlen werden, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Mitteilung kann mündlich oder schriftlich, persönlich oder durch Dritte (Ehegatte, Lebenspartner, Kollege/Kollegin) erfolgen. Aber: Auch einmalige Verstöße gegen die Anzeigepflicht rechtfertigen eine Kündigung grundsätzlich nicht. Nur wiederholte Verletzungen der Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit sind geeignet, einen Grund zum Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung abzugeben, und das auch nur, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so ist der Arbeitnehmer ferner verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sog. "gelber Schein") über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Vorlage hat spätestens am vierten Krankheitstag zu erfolgen. Hier gilt aber, dass beispielsweise eine um zwei Tage verzögerte Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei weitem nicht so negativ bewertet werden kann, wie beispielsweise die gänzlich unterlassene Krankmeldung.

Unter Umständen kann es einen Grund zur verhaltensbedingten Kündigung darstellen, wenn dem Arbeitgeber das Krankwerden "angedroht" wird. Aber auch hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Allein die Tatsache, dass eine Erkrankung angekündigt wird, kann eine Kündigung nicht rechtfertigen. Schließlich kann es doch durchaus sein, dass der Arbeitnehmer sich bereits krank fühlt und eine tatsächlich im Anzug befindliche Erkrankung ankündigt.

Problematisch wird es, wenn eine Erkrankung als Sanktion für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers angedroht wird, etwa wenn der Arbeitgeber sich weigert, dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Tag Urlaub zu gewähren. Es ist keine sehr gute Idee, wenn Sie auf eine Maßnahme des Arbeitgebers, die Ihnen nicht passt, mit der Bemerkung reagieren: "Dann werde ich eben krank!" Die Bemerkung selbst rechtfertigt zwar auch noch keine Kündigung. Wenn Sie sich dann aber tatsächlich krank schreiben lassen, dürfte Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung große Chancen haben.

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Zuletzt aktualisiert August 2023

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