verhaltensbedingte Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungssachverhalt: Tätlichkeiten - Bedrohung

Tätlichkeiten im Betrieb - insbesondere gegenüber Arbeitskollegen - sind an sich als Grund für eine verhaltenbedingte Kündigung geeignet.

Hier ist aber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer sich nicht unter Umständen damit rechtfertigen kann, dass es sich um eine einmalige Entgleisung im Rahmen eines langjährigen Arbeitsverhältnisses gehandelt hat. In diesem Fall wird die Interessenabwägung dazu führen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausreicht, um einen Kündigungsgrund abzugeben.

Eine Kündigung wegen Tätlichkeiten kann unter Umständen insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Arbeitnehmer zu der Tätlichkeit provoziert wurde und sich ausdrücklich bei seinem Kontrahenten entschuldigt hat. Wird die Entschuldigung angenommen und vertragen sich die beiden Kontrahenten, ist die negative Prognose, dass auch in Zukunft Störungen des Arbeitsverhältnisses zu befürchten sind, nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall gehalten sein, sich auf eine Abmahnung zu beschränken.

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Zuletzt aktualisiert August 2023

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