Verhaltensbedingte Kündigung Kündigungssachverhalt: Tätlichkeiten - Bedrohung
Hier ist aber zu prüfen, ob der Arbeitnehmer sich nicht unter Umständen damit rechtfertigen kann, dass es sich um eine einmalige Entgleisung im Rahmen eines langjährigen Arbeitsverhältnisses gehandelt hat. In diesem Fall wird die Interessenabwägung dazu führen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausreicht, um einen Kündigungsgrund abzugeben.
Eine Kündigung wegen Tätlichkeiten kann unter Umständen insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Arbeitnehmer zu der Tätlichkeit provoziert wurde und sich ausdrücklich bei seinem Kontrahenten entschuldigt hat. Wird die Entschuldigung angenommen und vertragen sich die beiden Kontrahenten, ist die negative Prognose, dass auch in Zukunft Störungen des Arbeitsverhältnisses zu befürchten sind, nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall gehalten sein, sich auf eine Abmahnung zu beschränken.
Nächster Kündigungssachverhalt: Verspätungen
Inhaltsübersicht: Verhaltensbedingte Kündigung
- Tipps bei einer verhaltensbedingten Kündigung (Übersicht)
- Wichtige Hinweise vorab
- Die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte
- Checkliste
- Liegt eine Pflichtverletzung vor?
- Negative Prognose: Besteht Wiederholungsgefahr?
- Verschulden - wurde die Pflichtverletzung schuldhaft begangen?
- Wurde der Arbeitnehmer abgemahnt?
- Interessenabwägung - was spricht für den Arbeitnehmer?
- Beispiele - typische Sachverhalte für verhaltensbedingte Kündigungen
- Kündigung wegen Alkohol
- Arbeitsverweigerung
- Beleidigungen, Bedrohungen
- Betriebsgeheimnis/Geheimhaltung
- Fehlzeiten
- Krankheit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Schlechtleistung, Minderleistung
- Tätlichkeiten
- Verspätungen
- Probleme mit dem Arbeitsamt - Sperrzeit vermeiden
Ende des Kapitels: Verhaltensbedingte Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.
- Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
- Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
- Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.
Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:
Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0