(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Kündigung aus betrieblichen Gründen Dringende betriebliche Erfordernisse – Welche außer- oder innerbetrieblichen Gründe kommen in Betracht?

Eine arbeitgeberseitige ordentliche Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Bei den Gründen kann es sich um solche handeln, die von außen auf den Betrieb einwirken (außerbetriebliche Gründe), oder um solche, die sich aus den Verhältnissen des Betriebs selbst ergeben (innerbetriebliche Gründe).

Welche außerbetrieblichen oder innerbetrieblichen Umstände können zur Begründung einer Kündigung aus betrieblichen Gründen herangezogen werden? An die Darlegungslast des Arbeitgebers, wie er die betrieblichen Kündigungsgründe nachweist, werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Hier bestehen für den Arbeitgeber zahlreiche Möglichkeiten, etwas falsch zu machen. Macht er einen Fehler, können Sie dies für sich ausnutzen.

Als außerbetriebliche Gründe sind anerkannt:

  • Schwierigkeiten, die Produkte des Unternehmens am Markt abzusetzen (Umsatzrückgang; Absatzschwierigkeiten),
  • geringe oder fehlende Aufträge für das Unternehmen (Auftragsmangel),
  • Veränderung der Marktstruktur,
  • mangelnde Rentabilität des Unternehmens wegen zu hoher Kosten und dadurch bedingten Gewinnverfall,
  • Haushaltseinsparungen im öffentlichen Dienst,
  • Kürzungen oder Wegfall von Drittmitteln, die zur Finanzierung von Arbeitsplätzen dienten, insbesondere im Wissenschafts- und Forschungsbereich.

Als innerbetriebliche Gründe werden angesehen:

  • Betriebseinschränkungen etwa durch Umstellung von Drei- auf Zweischichtbetrieb,
  • Änderung oder Einführung neuer Fertigungsmethoden (technische "Aufrüstung"),
  • Umstellung oder Einschränkung der Produktion (Rationalisierungsmaßnahmen),
  • organisatorische Veränderungen,
  • Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung.

Es liegt grundsätzlich im unternehmerischen Ermessen, ob und welche organisatorischen Maßnahmen der Arbeitgeber trifft, um seinen Betrieb den veränderten inner- oder außerbetrieblichen Entwicklungen anzupassen. Dabei kann das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht nachprüfen, ob die Maßnahme des Arbeitgebers notwendig oder zweckmäßig war.


Gleichwohl muss gesehen werden, dass bei weitem nicht jede unternehmerische Entscheidung von den Arbeitsgerichten hingenommen wird und dass es für den gekündigten Arbeitnehmer reichlich Chancen gibt, eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers anzugreifen. Welche außer- oder innerbetrieblichen Umstände können zur Begründung einer Kündigung aus betrieblichen Gründen herangezogen werden?



Zuletzt aktualisiert August 2023

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