(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung Können bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, weil betriebliche Interessen Vorrang haben?

Was hat es mit der Sozialauswahl auf sich? Auf welche Gesichtspunkte kommt es für die richtige Sozialauswahl an?

Zweiter Prüfungschritt:
Berechtigte Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus dem Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer (Vorrang betrieblicher Interessen)

Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbeziehen, deren Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt, und zwar "insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes". Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber Mitarbeiter, die er aus betriebstechnischen, wirtschaftlichen oder sonstigen berechtigten betrieblichen Bedürfnissen unbedingt benötigt ("Leistungsträger"), behalten darf. Er kann sie von der sozialen Auswahl ausnehmen.

Als betriebstechnische Bedürfnisse sind Umstände anzunehmen, welche die Aufrechterhaltung der technischen Arbeitsabläufe (z.B. im Produktionsbereich) betreffen. Wirtschaftliche Bedürfnisse betreffen die Verbesserung der Ertragslage eines Betriebes.

Tipp:

Achten Sie darauf, dass Sie durch Fortbildungsmaßnahmen für den Betrieb unverzichtbare Spezialkenntnisse erwerben! Dann kann Sie Ihr Arbeitgeber bei der Sozialauswahl auslassen; Sie sind besser vor einer betriebsbedingten Kündigung gefeit!

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, einen anderen Arbeitnehmer nur aus dem Grunde nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, weil dieser leistungsstärker ist. Leistungsunterschiede sind nur in ganz engen Ausnahmefällen zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn sie so erheblich sind, dass auf einen leistungsstärkeren Arbeitnehmer im Interesse eines geordneten Betriebsablaufs nicht verzichtet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb sich in der Verlustzone befindet.

Wichtiger Hinweis:

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht allein deshalb bei der Sozialauswahl als vorrangig "entlassungswürdig" ansehen, weil Sie häufiger krank waren. In diesem Fall kommt ein wirtschaftliches Bedürfnis für die Entlassung trotz günstiger Sozialdaten nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung vorliegen.

Beachten Sie folgendes:

Hat Ihr Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und dabei zu Unrecht einen oder mehrere Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausgenommen, so ist der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess gezwungen, die Gründe für die Aussonderung und damit das Behaltendürfen dieser Arbeitnehmer im Einzelnen darzulegen und, falls Sie begründete Einwände haben, auch zu beweisen. Schafft er das nicht, haben Sie Ihren Kündigungsschutzprozess gewonnen.


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Zuletzt aktualisiert August 2023

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