(betriebsbedingte) Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht

Betriebsbedingte Kündigung Beschäftigungsmöglichkeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen? Kündigung kann unwirksam sein!

Wann ist davon auszugehen, dass eine betriebsbedingte Kündigung deshalb unzulässig ist, weil Sie auf einen anderen freien Arbeitsplatz versetzt werden können?

Möglicherweise hat der freie Arbeitsplatz erhöhte oder andere Anforderungen. Auch in diesem Fall ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam, falls zumutbare Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen die Möglichkeit eröffnen, dass Sie auf dem besagten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können.

Aber Achtung: Der anderweitige freie Arbeitsplatz mag erhöhte oder andere Anforderungen an Sie stellen. Es darf sich aber nicht um einen höherwertigen Arbeitsplatz ("Beförderungsstelle") handeln. Ein solcher Arbeitsplatz ist nicht vergleichbar.

Tipp:

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber darauf hin, dass Sie zu einer Umschulung und zu erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen bereit sind, um den Anforderungen an den neuen Arbeitsplatz zu genügen. Der Hinweis sollte spätestens im Prozess kommen, besser aber noch vorher. Gegebenenfalls können Sie den Hinweis auch über den Betriebsrat an den Arbeitgeber leiten.

Bedenken Sie jedoch, dass eine Umschulung und Fortbildung dann nicht zumutbar sind, wenn sie nicht in vertretbarer Zeit (z.B. Probezeit) mit vertretbarem Kostenaufwand möglich ist.

Können Sie auf keinem gleichwertigen anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden, so kann eine Kündigung dennoch unzulässig sein, nämlich dann, wenn es möglich wäre, sie auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Hiermit ist eine Weiterbeschäftigung zu verschlechterten Arbeitsbedingungen gemeint, also die Zuweisung von Aufgaben, die im Vergleich zu Ihrer bisherigen Tätigkeit geringerwertig sind, gegebenenfalls auch gegen ein geringeres Entgelt. Auch einem solchen Arbeitsplatz muss Ihr Arbeitgeber Ihnen anbieten. Das Angebot kann Ihnen unterbreitet werden, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Unterlässt der Arbeitgeber dies, muss er Ihnen die Weiterbeschäftigung zu veränderten Arbeitsbedingungen spätestens zugleich mit der Kündigung anbieten und eine Änderungskündigung aussprechen. Man spricht von dem so genannten "Vorrang der Änderungskündigung". Hier machen Arbeitgeber in der Praxis häufig Fehler, was Sie dann - mit der richtigen Strategie - Gewinn bringend für sich nutzen können.

Hängen Sie an Ihrem Arbeitsplatz, sind aber auf eine Vollbeschäftigung nicht angewiesen, dann signalisieren Sie Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung oder eine solche zu anderen - geringerwertigen - Bedingungen in Betracht kommt! Beachten Sie jedoch, dass Sie keinen Anspruch haben, auf einen höherwertigen - mit erweiterten oder anderen Aufgaben verbundenen - Arbeitsplatz, der vorhanden ist, oder erst noch zu schaffen wäre, versetzt zu werden!

Sie haben auch ein weiteres gutes Argument gegen Ihre Kündigung in der Hand, wenn in Ihrem Betrieb Leiharbeiter mit Arbeiten beschäftigt werden, die Sie ohne weiteres ausführen könnten. Dies macht im allgemeinen erkennbar, dass eigentlich kein Personalüberhang besteht.

Hinweis:

Fallen die betriebsbedingten Gründe nach Zugang der Kündigung nachträglich weg (z.B. neue Aufträge), kann sich für Sie ein - zur Not vor dem Arbeitsgericht verfolgbarer - Anspruch auf unbefristete Wiedereinstellung oder Fortführung des Arbeitsverhältnisses ergeben, wenn sich die Prognose Ihres Arbeitgebers noch während der Kündigungsfrist nachträglich als falsch erweist und Ihnen die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch zumutbar ist.


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Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt, muss er bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, d.h. er muss bei der Auswahl nach der sozialen Schutzbedürftigkeit vorgehen. Inwieweit hilft es Ihnen weiter, wenn der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Fehler macht? weiter



Zuletzt aktualisiert August 2023

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