Betriebsbedingte Kündigung Wie kommen Sie an die Sozialdaten?
Dritter Prüfungschritt:
Richtige Auswahlentscheidung nach sozialen Gesichtspunkten
(Fortsetzung)
Wie kommen Sie an die Sozialdaten der übrigen Arbeitskollegen?
Um überprüfen zu können, ob Ihr Arbeitgeber die "richtigen", also am wenigsten auf ihren Arbeitsplatz angewiesenen Arbeitnehmer entlässt oder bereits entlassen hat, kann sich für Sie insbesondere in größeren Betrieben das praktische Problem stellen, wie Sie an die Sozialdaten der übrigen mit Ihnen vergleichbaren Arbeitskollegen herankommen; denn nur dann sind Sie in der Lage, die von Ihrem Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl überprüfen zu lassen und festzustellen, ob Sie Ihre Kündigung aus diesem Grund vor dem Arbeitsgericht angreifen wollen.
Also: Wie kommen Sie an die Sozialdaten der übrigen Arbeitskollegen heran? Zunächst können Sie sich natürlich an die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers wenden. Diese kann Ihr Ersuchen nicht mit der Begründung ablehnen, man dürfe aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilen. Insoweit können Sie sich auf das Urteil des BAG vom 24.03.1983 - 2 AZR 21/82 - beziehen.
Nach dem Stand der vorstehend zitierten Rechtsprechung können Sie von Ihrem Arbeitgeber allerdings nicht verlangen, dass er eine vollständige Auflistung der Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer seines Betriebes vorlegt. Das Gesetz spricht lediglich von der Angabe der Gründe, die zur Sozialauswahl geführt haben. Der Arbeitgeber hat aber insbesondere Angaben darüber zu machen, welche Arbeitnehmer seiner Meinung nach zum auswahlrelevanten Personenkreis gehören, und zwar unter Angabe der Auswahlkriterien, zu denen in erster Linie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltsverpflichtungen zählen. Er muss außerdem angeben, nach welchen Bewertungsmaßstäben er die soziale Auswahl vorgenommen hat.
Eine gute Adresse für Ihre Auskünfte kann auch der Betriebsrat sein, der vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung von Ihrem Arbeitgeber anzuhören ist.
Wenn Sie keine Auskünfte erhalten oder diese Ihnen unzureichend erscheinen, dann müssen Sie - wollen Sie die Kündigung nicht akzeptieren - ohnehin innerhalb der Dreiwochenfrist Klage beim Arbeitsgericht erheben. Spätestens dann muss Ihr Arbeitgeber - will er den Prozess nicht verlieren - die oben aufgeführten Auskünfte erteilen, wenn Sie die sozialen Daten der übrigen Mitarbeiter nicht wissen konnten.
Welchen Einfluss kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine Richtlinie auf die Sozialauswahl haben?....weiter
Inhaltsübersicht: Betriebsbedingte Kündigung
- Tipps bei einer betriebsbedingten Kündigung (Übersicht)
- Wichtige Voraussetzung: Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
- Checkliste zur Beurteilung der (Un-)Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
- Dringende betriebliche Erfordernisse – Kündigung nur bei Dringlichkeit zulässig!
- Welche außer- oder innerbetrieblichen Gründe kommen in Betracht?
- Darlegungslast des Arbeitgebers - eine große Hürde!
- Das Risiko einer Kündigungsschutzklage liegt mehr auf Seiten des Arbeitgebers…
- Die dringenden betrieblichen Erfordernisse muss der Arbeitgeber auch beweisen können!
- Die unternehmerische Entscheidung muss zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen…
- Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz
- Gibt es einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz? Kündigung unzulässig!
- Auch Beschäftigungsmöglichkeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen zählt!
- Sozialauswahl - Fallstricke für den Arbeitgeber!
- Was hat es mit der so genannten Sozialauswahl auf sich?
- Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises
- Herausnahme aus der Sozialauswahl wegen des Vorrangs betrieblicher Interessen?
- Kriterien der Sozialauswahl: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
- Einzelheiten zu den Grunddaten der Sozialauswahl
- Wie kommen Sie an die Sozialdaten?
- Gibt es tarifliche oder betriebliche Regelungen zur Sozialauswahl?
Ende des Kapitels: Betriebsbedingte Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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