Betriebsbedingte Kündigung Das Risiko einer Kündigungsschutzklage liegt mehr auf Seiten des Arbeitgebers…
Bitte beachten Sie:
Um eine Abfindung zu erstreiten, muss für den Arbeitnehmer keinewegs
eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er den Kündigungsschutzprozess
gewinnt. Oftmals genügt schon eine ganz geringe Chance. Dies kann
hier nicht oft genug betont werden!
Zur Zahlung einer Abfindung ist der Arbeitgeber in den meisten Fällen nämlich schon dann bereit, wenn für ihn ein nicht genau abzuwägendes Risiko besteht, in dem Kündigungsschutzprozess eventuell zu unterliegen. Mit anderen Worten: Eine Abfindung lässt sich nicht erst dann erstreiten, wenn die Kündigung mit Sicherheit unwirksam ist. Sie lässt bereits dann erstreiten, wenn es Ansatzpunkte dafür gibt, das die Kündigung möglicherweise unwirksam ist. Einem arbeitsrechtlichen versierten Rechtsanwalt sollte es in der überwiegenden Zahl der Fälle gelingen, so viele Argumente gegen die arbeitgeberseitige Kündigung vorzubringen, dass der Arbeitgeber befürchten muss, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren oder dass der Arbeitgeber zumindest nicht mehr sicher sein kann, dass er den Kündigungsschutzprozess gewinnen wird. Um den gekündigten Arbeitnehmer nicht auch weiterhin "am Hals zu haben" wird er häufig bereit sein, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es dem Arbeitnehmer darauf ankommt, seinen Arbeitsplatz zu behalten. In diesem Fall müssen die Gründe, die gegen eine Kündigung vorgebracht werden, so stichhaltig sein, dass damit der Kündigungsschutzprozess auch tatsächlich gewonnen werden kann. Aber auch das ist, wie die arbeitsrechtliche Praxis zeigt, häufig genug der Fall.
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Die betriebsbedingten Gründe, auf denen die Unternehmerentscheidung beruht, müssen auch tatsächlich vorliegen. Und dies muss der Arbeitgeber beweisen...
Inhaltsübersicht: Betriebsbedingte Kündigung
- Tipps bei einer betriebsbedingten Kündigung (Übersicht)
- Wichtige Voraussetzung: Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
- Checkliste zur Beurteilung der (Un-)Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
- Dringende betriebliche Erfordernisse – Kündigung nur bei Dringlichkeit zulässig!
- Welche außer- oder innerbetrieblichen Gründe kommen in Betracht?
- Darlegungslast des Arbeitgebers - eine große Hürde!
- Das Risiko einer Kündigungsschutzklage liegt mehr auf Seiten des Arbeitgebers…
- Die dringenden betrieblichen Erfordernisse muss der Arbeitgeber auch beweisen können!
- Die unternehmerische Entscheidung muss zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen…
- Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz
- Gibt es einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz? Kündigung unzulässig!
- Auch Beschäftigungsmöglichkeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen zählt!
- Sozialauswahl - Fallstricke für den Arbeitgeber!
- Was hat es mit der so genannten Sozialauswahl auf sich?
- Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises
- Herausnahme aus der Sozialauswahl wegen des Vorrangs betrieblicher Interessen?
- Kriterien der Sozialauswahl:
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten,
Schwerbehinderung - Einzelheiten zu den Grunddaten der Sozialauswahl
- Wie kommen Sie an die Sozialdaten?
- Gibt es tarifliche oder betriebliche Regelungen zur Sozialauswahl?
Ende des Kapitels: Betriebsbedingte Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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