
Betriebsbedingte Kündigung Sozialauswahl: Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises
Erster Prüfungschritt:
Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises - zutreffende Ermittlung
der vergleichbaren Arbeitnehmer
Beim ersten Schritt der Prüfung gilt zunächst zu wissen, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung in die Sozialauswahl grundsätzlich alle miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer eines Betriebes einzubeziehen sind.
Beispiel:
Wenn sich Ihr Arbeitgeber entschließt, beispielsweise von 10 technischen Zeichnern der Konstruktionsabteilung 5 Zeichner aus Gründen der Kostenersparnis zu entlassen, dann besteht hinsichtlich der Vergleichbarkeit kein Problem, wenn alle Betroffenen technische Zeichner sind. Der Arbeitgeber muss nun zwingend prüfen, ob die 5 technischen Zeichner, die er behalten will, auch wirklich diejenigen sind, die am ehesten auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind. Behält er einen technischen Zeichner, der weniger schutzwürdig ist als ein zur Entlassung anstehender technischer Zeichner, dann kann sich der Arbeitnehmer spätestens im Kündigungsschutzprozess auf diesen Auswahlfehler berufen und - wenn das Gericht der gleichen Ansicht ist - seinen Prozess gegen die Kündigung allein aufgrund dieses Fehlers des Arbeitgebers gewinnen.
Beachten Sie weiter: Sie können auch mit Arbeitnehmern des Betriebs vergleichbar sein, die eine andere Tätigkeit als Sie bisher ausgeübt haben!
Es
genügt, wenn Sie nach Wegfall Ihres bisherigen Arbeitsplatzes die Funktion
eines anderen noch im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmers übernehmen
können. Hierbei reicht es vollkommen aus, wenn Sie aufgrund Ihrer
bisherigen Aufgaben im Betrieb und angesichts Ihrer bisherigen beruflichen
Qualifikation auch eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit eines
anderen Arbeitskollegen ausüben können. Die Vergleichbarkeit mit
einem Mitarbeiter, der eine andersartige, aber gleichwertige Tätigkeit
ausübt, ist selbst dann gegeben, wenn eine kurze Einarbeitungszeit
erforderlich wäre, um diese Tätigkeit ausüben zu können. Das muss Ihr
Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung geprüft
haben, sonst ist die Kündigung unwirksam! Noch weitergehend ist zu beachten,
dass die Sozialauswahl nicht nur abteilungsbezogen, sondern betriebsbezogen
ist. In die soziale Auswahl müssen also alle Arbeitnehmer des gesamten
Betriebes einbezogen werden, die mit Ihnen vergleichbar sind!
Beispiel:
Wären, um das vorerwähnte Beispiel fortzuschreiben, nicht nur in der Konstruktionsabteilung, sondern überhaupt im Betrieb noch weitere technische Zeichner als solche tätig, dann sind auch diese in die Überlegungen Ihres Arbeitgebers zur zutreffenden Sozialauswahl mit einzubeziehen. Vergisst er dies und wäre eine einzubeziehende Person weniger schutzwürdig als Sie, haben Sie allein aus diesem Grund Erfolg mit einer Kündigungsschutzklage.
Unter bestimmten Umständen muss die Sozialauswahl sogar betriebsübergreifend erfolgen. Das ist nämlich dann der Fall, wenn mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten. Ein gemeinsamer Betrieb kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn von mehreren - manchmal sogar in einem Gebäude untergebrachten - Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt werden. In einem solchen Fall können Sie sich für die Sozialauswahl auch auf vergleichbare Arbeitnehmer der anderen Unternehmen berufen!
Zweiter Prüfungsschritt....weiter
Inhaltsübersicht: Betriebsbedingte Kündigung
- Tipps bei einer betriebsbedingten Kündigung (Übersicht)
- Wichtige Voraussetzung: Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
- Checkliste zur Beurteilung der (Un-)Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung
- Dringende betriebliche Erfordernisse – Kündigung nur bei Dringlichkeit zulässig!
- Welche außer- oder innerbetrieblichen Gründe kommen in Betracht?
- Darlegungslast des Arbeitgebers - eine große Hürde!
- Das Risiko einer Kündigungsschutzklage liegt mehr auf Seiten des Arbeitgebers…
- Die dringenden betrieblichen Erfordernisse muss der Arbeitgeber auch beweisen können!
- Die unternehmerische Entscheidung muss zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs führen…
- Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz
- Gibt es einen anderen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz? Kündigung unzulässig!
- Auch Beschäftigungsmöglichkeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen zählt!
- Sozialauswahl - Fallstricke für den Arbeitgeber!
- Was hat es mit der so genannten Sozialauswahl auf sich?
- Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises
- Herausnahme aus der Sozialauswahl wegen des Vorrangs betrieblicher Interessen?
- Kriterien der Sozialauswahl:
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten,
Schwerbehinderung - Einzelheiten zu den Grunddaten der Sozialauswahl
- Wie kommen Sie an die Sozialdaten?
- Gibt es tarifliche oder betriebliche Regelungen zur Sozialauswahl?
Ende des Kapitels: Betriebsbedingte Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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