MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

Manteltarifvertrag

für das Hotel- und Gaststättengewerbe
in Niedersachsen (MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen)

vom 28. Juni 2000
allgemeinverbindlich ab 28.12.2000

§ 18 Jahressonderzahlung

  1. Jede/r Beschäftigte, die bzw. der am 1.12. des jeweiligen Kalenderjahres im ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

    Diese beträgt für Beschäftigte

    im Kalenderjahr 2000
    nach 11 Monaten Betriebszugehörigkeit                      DM 300,-
    nach 1 Jahr und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit       DM 325,-
    nach 2 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit    DM 350,-
    nach 3 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit    DM 375,-
    ab 4 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit       DM 400,-

    ab Kalenderjahr 2001
    nach 11 Monaten Betriebszugehörigkeit                      DM 300,-
    nach 1 Jahr und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit       DM 350,-
    nach 2 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit    DM 400,-
    nach 3 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit    DM 450,-
    ab 4 Jahren und 11 Monaten Betriebszugehörigkeit       DM 500,-
  2. für Auszubildende 2000 ab 2001  
    1. Ausbildungsjahr DM  50,- DM  50,-  
    2. Ausbildungsjahr DM 125,- DM 150,-  
    3. Ausbildungsjahr DM 175,- DM 200,-  

    Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressonderzahlung im Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit des Betriebes.

    Befristet Beschäftigte und Saisonbeschäftigte, die insgesamt länger als 11 Monate im Betrieb beschäftigt sind und diese Beschäftigung nicht länger als ein Jahr unterbrochen haben, erhalten die Jahressonderzahlung zeitanteilig zu ihrer Beschäftigung im jeweiligen Auszahlungsjahr.

  3. Die Jahressonderzahlung ist spätestens mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen.
  4. Auf die Jahressonderzahlung können andere freiwillige, einzelvertragliche oder übertarifliche jährliche Einmalzahlungen (13. Monatsentgelte, Gratifikationen, Weihnachtsgelder, Erfolgs- und Sonderprämien) angerechnet werden.
  5. Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetz oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Jahressonderzuwendung. Ruht das Arbeitsverhältnis nur teilweise, so besteht Anspruch auf die anteilige Leistung.
  6. Scheidet ein/e Beschäftigte vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, so kann die über DM 200,- hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden.

    Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt der/dem Beschäftigten jedenfalls der Betrag von DM 200,-, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet.

    Die Rückzahlung entfällt beim Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze oder infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Kündigung durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen bzw. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen, es sei denn, die Auflösungsvereinbarung erfolgt zur Abwendung einer arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellung von Beschäftigten
§ 3 Einstellung auf Probe
§ 4 Aushilfen, Aushilfsarbeit
§ 5 Arbeits- und Ruhezeit
§ 6 Mehrarbeit / Nacht- und Nachtschichtarbeit
§ 7 Vor- und Nacharbeit
§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung
§ 9 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen
§ 10 Verzehr während der Dienstzeit
§ 11 Berufswäsche und -kleidung
§ 12 Aufbewahrung von Garderobe
§ 13 Urlaub
§ 14 Urlaubsentgelt
§ 15 Urlaubsgeld
§ 16 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung
§ 17 Entgeltzahlung in Krankheitsfällen
§ 18 Jahressonderzahlung
§ 19 Kündigungsfristen
§ 20 Zeugnisse und Arbeitspapiere
§ 21 Zechprellerei, Kaution, Abzüge, Vertragsstrafen
§ 22 Beschäftigungszeiten
§ 23 Ausschlussfristen für Ansprüche
§ 24 Tarifschiedsgericht
§ 25 Tarifdauer


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