MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

Manteltarifvertrag

für das Hotel- und Gaststättengewerbe
in Niedersachsen (MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen)

vom 28. Juni 2000
allgemeinverbindlich ab 28.12.2000

§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung

1. Die Entgeltzahlung an die Beschäftigten erfolgen monatlich genauso wie die Zahlung der Ausbildungsvergütungen an die Auszubildenden aufgrund des jeweils geltenden Entgelttarif-vertrages. Dieser Tarifvertrag ist nicht Bestandteil dieses Manteltarifvertrages.

2. Festentgelt
Die Beschäftigten erhalten ein monatliches Festentgelt.

3. Umsatzbeteiligung
Wird nicht im Festentgelt bezahlt und ist eine Umsatzbeteiligung für den Service vereinbart, so beträgt diese mindestens 11% auf den - um Mehrwertsteuer, Getränkesteuer und Umsatz-beteiligung entlasteten - Inclusivpreis. Die Umsatzbeteiligung steht den Umsatzbeteiligten zu.

Die vereinnahmten Umsätze einschließlich Umsatzbeteiligung sind täglich an den Betrieb voll abzuführen.

4. Troncsystem
4.1. Wird nicht im Festentgelt bezahlt, sondern mit Troncsystem, werden in diesen Betrieben die monatlichen Garantieentgelte aus den Umsatzbeteiligungen gezahlt. Der überschießende Betrag wird nach dem prozentualen Verhältnis der Garantieentgelte an die Umsatzbeteiligten verteilt. Hiervon dürfen nur die gesetzlichen oder gerichtlich festgestellten Entgeltabzüge gemacht werden.

4.2. Es sind zweierlei Troncsysteme möglich:

a) der Restauranttronc mit Oberkellnerin bzw. Oberkellner, Kellnerin bzw. Kellner, Serviererin bzw. Servierer als Beteiligte;

b) der Hoteltronc mit Tages- und Nachtportiers, Hoteldienerin bzw. Hoteldiener (unbeschadet des Gepäckträgertarifes), Etagenhausdienerin bzw. Etagenhausdiener, Zimmermädchen.

Bei Troncsystemen dürfen nur die vorstehend bezeichneten Beschäftigten am Tronc beteiligt werden. Beschäftigte, die lediglich platzanweisende oder aufsichtsführende Tätigkeiten ausüben, dürfen am Tronc nicht beteiligt werden.

4.3. Die Einrichtung und Auflösung des Tronc hat aufgrund schriftlicher betrieblicher Vereinbarung zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat/Personalrat bzw. wo ein solcher nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung mit sämtlichen an diesem Troncsystem beteiligten Beschäftigten zu erfolgen.

4.4. Der Betriebsrat/Personalrat oder - wo ein solcher nicht besteht - eine gewählte Vertrauensperson der Umsatzbeteiligten hat das Recht, die Unterlagen für die Errechnung und Verteilung des Tronc einzusehen und zu prüfen.

5. Auszahlung des Entgeltes
Die Monatsentgelte werden am Schluss des Monats ausgezahlt. Die Beschäftigten sind jedoch berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagzahlung bis zu 65% des bis zu diesem Tage verdienten Entgelts zu fordern, in dringenden Fällen auch zu anderen Terminen. Am Schluss des Monats ist der/dem Beschäftigten eine schriftliche Aufstellung über das Entgelt und die gesetzlichen Abzüge auszuhändigen. Die endgültige Abrechnung und Auszahlung an die Umsatzbeteiligten soll in allen Betrieben bis spätestens zum 5. des nächste n Monats erfolgen. Umsatzbeteiligte können am 16. und am Monatsende eine angemessene Abschlagzahlung fordern.

6. Beispiel zur Errechnung der Umsatzbeteiligung aus dem lnclusivpreis:

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellung von Beschäftigten
§ 3 Einstellung auf Probe
§ 4 Aushilfen, Aushilfsarbeit
§ 5 Arbeits- und Ruhezeit
§ 6 Mehrarbeit / Nacht- und Nachtschichtarbeit
§ 7 Vor- und Nacharbeit
§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung
§ 9 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen
§ 10 Verzehr während der Dienstzeit
§ 11 Berufswäsche und -kleidung
§ 12 Aufbewahrung von Garderobe
§ 13 Urlaub
§ 14 Urlaubsentgelt
§ 15 Urlaubsgeld
§ 16 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung
§ 17 Entgeltzahlung in Krankheitsfällen
§ 18 Jahressonderzahlung
§ 19 Kündigungsfristen
§ 20 Zeugnisse und Arbeitspapiere
§ 21 Zechprellerei, Kaution, Abzüge, Vertragsstrafen
§ 22 Beschäftigungszeiten
§ 23 Ausschlussfristen für Ansprüche
§ 24 Tarifschiedsgericht
§ 25 Tarifdauer


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