5.1. Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt einschließlich
der Vor- und Nacharbeiten, jedoch ausschließlich der Pausen,
39 Stunden wöchentlich an 5 Arbeitstagen. Die monatliche Arbeitszeit
beträgt im 3-Monatsdurchschnitt 169 Stunden.
Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit innerhalb
einer Dienstplanwoche darf eine tägliche 10-stündige Arbeitszeit
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nicht überschritten
werden (siehe Arbeitszeitgesetz).
Für jugendliche Beschäftigte gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Gemäß § 21a JArbSchG
- Nr. 4 können Jugendliche abweichend von § 16 Abs.
1 und 2 an jedem Samstag beschäftigt werden, wenn statt dessen
der Jugendliche an einem Werktag derselben Woche von der Beschäftigung
frei gestellt wird,
- Nr. 6 können Jugendliche abweichend von § 17 Abs.
2 Satz 2 JArbSchG im Gaststätten-gewerbe während der
Saison an drei Sonntagen im Monat beschäftigt werden.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind mit dem Betriebsrat/Personalrat
- wo dieser nicht besteht, mit den Beschäftigten - zu vereinbaren.
5.2. Abweichende Arbeitszeitregelungen für Vollzeitbeschäftigte
5.2.1 Arbeitszeit
Von der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß §
5.1. kann unter Voraussetzung einer entsprechenden schriftlichen
einzelvertraglichen Vereinbarung abgewichen werden. In diesen Fällen
ist ein 12monatiger Arbeitsplanungszeitraum (APZ), der in zwei Ausgleichszeiträume
zu je sechs Monaten gegliedert wird, zu vereinbaren.
§ 87 BetrVG ist zu beachten. Die Bestimmungen des § 5.3.
- 5.9. gelten entsprechend.
Die Arbeitszeit von 2028 Stunden im APZ darf nicht überschritten
werden.
Ein am Ende des APZ vorhandenes Zeitguthaben wird mit der letzten
Abrechnung im APZ unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge
gem. § 5.2.3. ausbezahlt.
Die monatliche Arbeitszeit darf 139 Stunden nicht unter- und 199
Stunden nicht überschreiten.
Die tägliche zusammenhängende Mindestarbeitszeit von
4 Stunden darf nicht unterschritten werden. Während des Ausgleichszeitraumes
sollen weiterhin nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden täglich
(Nettoarbeitszeit) an 5 Tagen pro Woche gearbeitet werden.
Für Auszubildende gilt abweichend von Absatz 1 folgende Regelung:
Mehr- bzw. Minderarbeitsstunden sind in der jeweiligen Ausbildungsabteilung
auszugleichen, in der sie entstanden sind. Wenn die Verweildauer
in der Ausbildungsabteilung kürzer ist als 6 Monate, so ist
die Verweildauer gleichzeitig der Ausgleichszeitraum.
5.2.2. Arbeitszeitkonto
Für jede/n in diesem Arbeitszeitmodell Beschäftigten
ist zur Erfassung von Minder- bzw. Mehrarbeitszeiten ein dokumentenechter
Soll- und Ist-Dienstplan nach Mustervorlage der Tarifvertragsparteien
zu führen. Auf diesem Dienstplan ist zugleich ein Arbeitszeitkonto
fortzuschreiben. Dieses ist dem/der Beschäftigten mit der jeweiligen
Monatsentgeltabrechnung auszuhändigen.
Die auf diese Weise ermittelten Mehr- und Minderarbeitsstunden
sind innerhalb des jeweiligen Ausgleichszeitraumes auszugleichen.
5.2.3. Ausgleichszeitraum
Wird zum Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten
dennoch die regelmäßige Arbeitszeit (6 x 169 Std. = 1.014
Std.) überschritten, so ist das angesammelte Zeitguthaben auszugleichen.
Erkrankt eine Beschäftigte bzw. ein Beschäftigter im
Ausgleichszeitraum zusammen hängend länger als 4 Wochen,
verlängert sich dieser Ausgleichszeitraum um die Dauer der
Krankheit.
Das Zeitguthaben ist mit einem Zeitzuschlag von 35% zur Hälfte
auszuzahlen, die andere Hälfte wird mit dem gleichen Zeitzuschlag
in Freizeit gewährt. Auf Wunsch des/der Beschäftigten
ist das gesamte Zeitguthaben in Freizeit mit 35% Zuschlag zu gewähren.
In Betrieben mit feststehendem Ruhetag (montags bis freitags) soll
den Beschäftigten die Möglichkeit gegeben werden, das
Zeitguthaben durch Gewährung von freien Wochenenden auszugleichen.
Weist das Arbeitszeitkonto am Ende des jeweiligen Ausgleichszeitraumes
Minderarbeitsstunden aus, so können höchstens 15 Minderarbeitsstunden
in den darauffolgenden Ausgleichszeitraum übertragen werden.
Darüber hinaus gehende Minderstunden verfallen. Als Ausgleich
für Mehr- oder Minderarbeitsstunden sind nur ganze Stunden
oder ein mehrfaches davon zulässig.
Bei vergütungspflichtigen Fehlzeiten (z. B. Urlaub, gesetzliche
Feiertage, Freistellung) wird grundsätzlich die tägliche
Nettoarbeitszeit von 7,8 Stunden gut geschrieben; bei Krankheit
die geplante Arbeitszeit bis zum Ablauf der Dienstplanwoche, danach
7,8 Stunden.
Das monatliche Entgelt wird gleichbleibend entsprechend der regelmäßigen
tariflichen Monatsarbeitszeit gem. 5.1. gezahlt.
5.2.4. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Arbeitszeitkonto
abgeschlossen. Evtl. Mehrarbeitsstunden sind mit dem Zeitzuschlag
von 35% zu vergüten. Evtl. Minderstunden sind mit dem jeweiligen
Stundenlohn zu berechnen und als Entgeltvorschuss abzurechnen. Satz
3 entfällt bei unbegründeter fristloser sowie betriebsbedingter
ordentlicher Kündigung des Arbeitgebers.
5.2.5. Ausnahmen
Die Abweichung von der regelmäßigen Arbeitszeit gem.
§ 5.1. ist dann nicht mehr zulässig, wenn zwingende persönliche
Gründe vorliegen. Als zwingende persönliche Gründe
sind insbesondere anzusehen, wenn
- nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung
der bisherigen Tätigkeit den/die Beschäftigten in der
Gesundheit gefährdet,
- im Haushalt der/des Beschäftigten ein Kind unter zwölf
Jahren lebt, das nicht von einer anderen in Haushalt lebenden
Person betreut werden kann,
- die/der Beschäftigte einen schwer pflegebedürftigen
Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen
im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann.
5.3. Teildienst
Wenn Teildienst aus dringenden betrieblichen Gründen unumgänglich
ist, kann die Arbeitszeit täglich einmal bis zu 3 Stunden,
mindestens jedoch für 2 Stunden unterbrochen werden. Auf diese
Unterbrechungszeit dürfen Pausen nicht angerechnet werden.
Die Teildienstpause steht den Beschäftigten zur freien Verfügung.
Aus dringenden betrieblichen Gründen kann die Teildienstpause
im Einvernehmen mit den Beschäftigten um eine Stunde ausgedehnt
werden. § 87 BetrVG ist zu beachten.
In der Zeit von 22.00 - 6.00 ist Teildienst unzulässig.
5.4. Ruhe- und Essenspausen
Während der Essens-/Ruhepausen sind die Beschäftigten
von jeder Arbeit freizustellen. Essens-/ Ruhepausen gelten nur dann
als gewährt, wenn die/der Beschäftigte die Tätigkeit
unterbrechen kann und die Pause mindestens 15 Minuten beträgt.
Während der Ruhepausen darf eine Beschäftigung gegen
Entgelt nicht ausgeübt werden.
5.5. Ruhezeit
Zwischen Ende und Beginn der Arbeitszeit muss mindestens eine Ruhezeit
von 10 Stunden liegen.
5.6. Dienstpläne
In den Betrieben sind Dienstpläne zu erstellen. Diese Dienstpläne
sind den Beschäftigten rechtzeitig, spätestens drei volle
Kalendertage vor Beginn der Dienstplanwoche, bekanntzugeben und
in Betrieben mit mehr als fünf ständig Beschäftigten
auszuhängen.
Sie müssen Dienstbeginn, Dienstende und Pausen (zeitliche
Dauer der Pausen sowie den Zeitraum, in der die Pausen zu gewähren
sind) beinhalten. Die Laufzeit dieser Dienstpläne soll 14 Kalendertage,
muss jedoch mindestens eine Woche betragen.
5.7. Dienstfreie Tage
In jeder Dienstplanwoche haben die Beschäftigten Anspruch
auf zwei freie Tage.
Die dienstfreien Tage sind grundsätzlich zusammenhängend
zu gewähren.
Beschäftigte, deren freier Tag auf einen gesetzlichen Feiertag
fällt, erhalten einen zusätzlichen freien Tag. Das gilt
nur, soweit der freie Tag nicht auf einen Sonnabend oder Sonntag,
einen Betriebsruhetag oder einen regelmäßigen individuellen
Ruhetag der Beschäftigten fällt.
Mindestens einmal monatlich ist ein freies Wochenende zu gewähren.
In Betrieben mit feststehendem Ruhetag in der Woche (Montag bis
Freitag) sind den Beschäftigten außerhalb der Urlaubszeit
mindestens 10 freie Sonntage zu gewähren.
Bei Teilzeitbeschäftigten unter 25 Stunden in der Woche kann
auf Wunsch der Beschäftigten auf einen freien Tag verzichtet
werden. In diesem Fall beträgt die tägliche Mindestarbeitszeit
3 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit 5 Stunden.
5.8. Heiligabend
Am 24. Dezember sind die Betriebe nach Möglichkeit um 15.00
Uhr zu schließen.
5.9. Behördliche Maßnahmen
Beträgt die Arbeitszeit durch behördliche Maßnahmen
oder infolge durch den Arbeitgeber nicht zu vertretender außergewöhnlicher
Umstände (Witterungsverhältnisse ausgenommen) weniger
als 39 Stunden, so können die tarifvertragsschließenden
Parteien die Monats- bzw. Garantieentgelte entsprechend der verkürzten
Arbeitszeit herabsetzen.