MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

Manteltarifvertrag

für das Hotel- und Gaststättengewerbe
in Niedersachsen (MTV Hotel- und Gaststättengewerbe Niedersachsen)

vom 28. Juni 2000
allgemeinverbindlich ab 28.12.2000

§ 13 Urlaub

  1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer steht Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubs-gesetz zu.
  3. Darüber hinaus bemisst sich der Urlaub nach folgender Tabelle:

    Lebensalter
    Anzahl der Urlaubstage in Arbeitstagen
    jeweils ab 01.01.
    2000
    2001
    2002
    bis 24 Jahre
    25
    25
    25
    ab 25 Jahre
    26
    26
    26
    ab 30 Jahre
    27
    28
    28
    ab 35 Jahre
    30
    30
    30

    Beschäftigte erhalten im Jahr ihrer 25jährigen Betriebszugehörigkeit einmal zusätzliche Urlaubs-tage sowie das zusätzliche Urlaubsgeld gem. § 15.

    Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag, die keine gesetzlichen Feiertage sind. Maßgebend für die Dauer des Urlaubs ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres (Stichtag 1.1. eines jeden Jahres).
    1. Bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis muss der Urlaub genommen werden und darf nicht durch Geld oder anderweitige Gegenleistungen abgegolten werden.
    2. Bei gekündigtem Arbeitsverhältnis ist der Urlaub vor Ablauf der Kündigungsfrist zu nehmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Geschieht dies nicht, so ist der Urlaub abzugelten.
  4. Bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis beginnt der Urlaubsanspruch nach vierwöchentlicher Tätigkeit.

    Im Jahre des Eintritts und des Austritts haben Beschäftigte für jeden vollen Monat 1/12 des ihnen zustehenden Gesamturlaubs zu erhalten; halbe Tage werden aufgerundet. Unabhängig davon gilt: Endet das Arbeitsverhältnis nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten (Wartezeit) nach dem 30. Juni, so beträgt der Urlaubsanspruch mindestens 20 Arbeits- bzw. 24 Werktage gemäß § 3 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz.

    Hat die/der Beschäftigte den Jahresurlaub bereits erhalten, kann eine Rückzahlung des Urlaubsentgeltes nicht gefordert werden. Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 15 Tagen als voller Monat.
  5. Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten in jedem Urlaubsjahr einen weiteren zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen gemäß § 47 des Schwerbehindertengesetzes.
  6. Nimmt eine Beurlaubte bzw. ein Beurlaubter während des Urlaubs anderweitig auf Erwerb gerichtete Beschäftigung an, so verliert sie bzw. er für die Dauer dieser Beschäftigung den Anspruch auf Urlaubsentgelt.
  7. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Verständigung mit dem Betriebsrat/Personalrat den Urlaub für den gesamten Betrieb geschlossen zu gewähren.
  8. Der Arbeitgeber kann unentschuldigtes Arbeitsversäumnis auf den Urlaub anrechnen, sofern er die versäumten Tage der/dem Beschäftigten vergütet.
  9. Das Urlaubsentgelt (§ 14) und das Urlaubsgeld (§ 15) sind vor Antritt des Urlaubs netto (das heißt abzüglich Steuern und Sozialabgaben) zu zahlen.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellung von Beschäftigten
§ 3 Einstellung auf Probe
§ 4 Aushilfen, Aushilfsarbeit
§ 5 Arbeits- und Ruhezeit
§ 6 Mehrarbeit / Nacht- und Nachtschichtarbeit
§ 7 Vor- und Nacharbeit
§ 8 Grundsätze der Entgeltzahlung
§ 9 Zahlung an gesetzlichen Feiertagen
§ 10 Verzehr während der Dienstzeit
§ 11 Berufswäsche und -kleidung
§ 12 Aufbewahrung von Garderobe
§ 13 Urlaub
§ 14 Urlaubsentgelt
§ 15 Urlaubsgeld
§ 16 Fälle entschädigungspflichtiger Arbeitsverhinderung
§ 17 Entgeltzahlung in Krankheitsfällen
§ 18 Jahressonderzahlung
§ 19 Kündigungsfristen
§ 20 Zeugnisse und Arbeitspapiere
§ 21 Zechprellerei, Kaution, Abzüge, Vertragsstrafen
§ 22 Beschäftigungszeiten
§ 23 Ausschlussfristen für Ansprüche
§ 24 Tarifschiedsgericht
§ 25 Tarifdauer


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