MTV Friseurhandwerk

Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen (MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

Mantel-TV vom 27.06.2005

in der Fassung des Änderungs-TV vom 18.05.2009 einschließlich Protokollnotiz vom 01.04.2010

Hinweis: Die Änderungen, die sich aus dem Änderungstarifvertrag vom 18.05.2009 ergeben, sind unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 01.04.2010 eingearbeitet.

§ 12 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes

  1. In Abänderung von § 616 BGB wird der/die Arbeitnehmer/in nur aus den folgenden Anlässen und in dem nachstehend ausgewiesenen Umfang unter Fortzahlung des Lohnes von der Arbeit freigestellt:
    1. bei der Eheschließung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin
      2 Tage
    2. bei der Eheschließung eigener Kinder
      1 Tag
    3. beim Tode des Ehepartners/der Ehepartnerin, der Lebensgefährten/der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes
      2 Tage
    4. beim Tode der Eltern, Stiefeltern oder Geschwister
      1Tag
    5. bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit
      1 Tag
      bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit
      1 Tag
      bei 25-jähriger Betriebszugehörigkeit
      1 Tag
    6. beim versetzungsbedingten Umzug
      1 Tag
  2. Für Angelegenheiten, die nicht außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden können, wird der/die Arbeitnehmer/in unter Fortzahlung des Lohnes für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit in folgenden Fällen freigestellt:
    1. zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder üblicherweise Lohnausfall erstattet wird,
    2. bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, jedoch insgesamt höchstens 8 Stunden innerhalb von 3 Monaten;
    3. zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit diese im betrieblichen Interesse liegen,
    4. zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen;
    5. wenn der/die Arbeitnehmer/in von einem Gericht oder einer Behörde aufgefordert wird zu erscheinen; der Lohnanspruch entfällt, wenn der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf eine Entschädigung wegen des Verdienstausfalles hat oder in eigener Sache oder als Partei in einem Prozess oder im Verwaltungsverfahren geladen wurde.
  3. Der/die Arbeitnehmer/in hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachzusuchen. Ist dieses nicht möglich, so ist spätestens zum Beginn des nachfolgenden Arbeitstages der Grund der Verhinderung glaubhaft nachzuweisen.
  4. Bei vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sind von diesem die Kosten zu tragen. Durch den Fortbildungsbesuch darf kein Lohnausfall eintreten.
  5. In sonstigen dringenden Fällen kann eine Erlaubnis zum Fernbleiben des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin unter Fortzahlung des Lohnes erteilt werden. Hierzu gehört z. B. die Abwicklung dringender Familienangelegenheiten.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 8a  Entlohnung
§ 8b  Weihnachtszuwendung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auslegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Öffnungsklausel
§ 21  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 22  Inkrafttreten und Laufzeit
§ 23  Außerkrafttreten
Anhang 1


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