MTV Friseurhandwerk

Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen (MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

Mantel-TV vom 27.06.2005

in der Fassung des Änderungs-TV vom 18.05.2009 einschließlich Protokollnotiz vom 01.04.2010

Hinweis: Die Änderungen, die sich aus dem Änderungstarifvertrag vom 18.05.2009 ergeben, sind unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 01.04.2010 eingearbeitet.

§ 5 Allgemeine Arbeitgeberpflichten

  1. Der Arbeitgeber hat das zur Bedienung der Kunden benötigte Handwerkszeug sowie erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und in Stand zu halten.
  2. Vom Arbeitgeber verlangte einheitliche oder salonspezifische Berufskleidung muss von ihm zur Verfügung gestellt und gereinigt werden. Wird die Berufskleidung vom Arbeitnehmer gereinigt, so hat dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  3. Alle gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis sind einzuhalten und an einer zugänglichen Stelle auszuhängen bzw. auszulegen.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 8a  Entlohnung
§ 8b  Weihnachtszuwendung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auslegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Öffnungsklausel
§ 21  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 22  Inkrafttreten und Laufzeit
§ 23  Außerkrafttreten
Anhang 1


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