MTV Friseurhandwerk

Manteltarifvertrag

für das Friseurhandwerk
im Lande Niedersachsen (MTV-Friseurhandwerk Niedersachsen)

Mantel-TV vom 27.06.2005

in der Fassung des Änderungs-TV vom 18.05.2009 einschließlich Protokollnotiz vom 01.04.2010

Hinweis: Die Änderungen, die sich aus dem Änderungstarifvertrag vom 18.05.2009 ergeben, sind unter Berücksichtigung der Protokollnotiz vom 01.04.2010 eingearbeitet.

§ 6a Arbeitszeitkonto

  1. Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Einführung und den Widerruf eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbaren.
    Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, sind die örtlichen Vertreter der tarifschließenden Parteien hinzuzuziehen.
  2. Über das Arbeitszeitkonto verfügt der/die Arbeitnehmer/in entsprechend den nachfolgenden Absätzen.
  3. Die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich der Arbeitsbereitschaft aber ausschließlich der Pausen beträgt 38 Stunden in der Woche.
  4. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 42 Stunden (183 Stunden monatlich).
    1. Die Zeit ab der geleisteten 39. Stunde der Woche bis einschließlich der 42. Stunde der Woche kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wahlweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben oder mit 1/165 des Monatsentgelts pro Stunde abgegolten werden.
    2. Zeiten, die bereits auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt wurden, können nachträglich nicht abgegolten werden.
    3. Es dürfen maximal zwölf Stunden pro Monat, höchstens 20 Stunden im Kalendervierteljahr abgegolten werden.
  5. Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 114 Stunden angesammelt werden.
  6. Bei Anwendung dieses Paragrafen gilt § 7 mit folgenden Änderungen:
    1. § 7 Absatz 7 entfällt.
    2. Mehrarbeit ab der sechsten Stunde wöchentlich wird mit einem Faktor von 1,5 berechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
  7. Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muss der/die Arbeitnehmer/in schriftlich beantragen. Dabei müssen folgende Fristen eingehalten werden:
    1.  4  bis     8 Stunden   3 Arbeitstage vorher,
    2.  9  bis    38 Stunden   2 Wochen vorher,
    3. 39 bis    76 Stunden   3 Wochen vorher,
    4. 77 bis  114 Stunden   4 Wochen vorher.
    Für die Berechnung des Entgeltes während des Zeitausgleichs gilt § 9 Absatz 10 entsprechend.
  8. Die Mindestentnahme beträgt vier Stunden.
    1. Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Gründen den Antrag ablehnen. Ein betrieblicher Grund wäre gegeben, wenn der Zeitausgleich in die Zeit vor Ostern, Pfingsten, Weihnachten oder Neujahr fällt.
    2. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ein dringender betrieblicher Grund besteht, wenn in dem beantragten Zeitausgleich andere Arbeitnehmer/innen durch Krankheit, wegen Arbeitsunfähigkeit ausfallen und dies den Geschäftsbetrieb gefährden würde.
    3. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber hat schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens drei Tage nach Antragstellung zu erfolgen, mit Ausnahme bei Abs. 8 a), hier gilt ein Tag.
    4. Ein bereits genehmigter Zeitausgleich kann aus dringenden betrieblichen Gründen nach Buchstabe b) vom Arbeitgeber widerrufen werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin sind nach den gesetzlichen Bestimmungen durch den Arbeitgeber zu erstatten.
  9. Nach Mitteilung der Ablehnung hat der Arbeitgeber den beantragten Zeitausgleich in den Fällen des Buchstaben
    1. innerhalb von zwei Wochen,
    2. innerhalb von einem Monat,
    3. innerhalb von zwei Monaten,
    4. innerhalb von drei Monaten
    zu gewähren.

    Wird dies nicht in den vorgegebenen Fristen gewährt, wird der beantragte Zeitausgleich um ein Viertel erhöht und dem Zeitkonto gutgeschrieben. In diesem Fall kann das Arbeitszeitkonto 114 Stunden überschreiten. Die Erhöhung gilt nur sofern der/die Arbeitnehmer/in eine Inanspruchnahme in diesem Zeitraum geltend macht.
  10. Tritt während des Zeitausgleichs eine Arbeitsunfähigkeit ein, mindert diese das Arbeitszeitkonto nicht.
  11. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Arbeitszeitkonto bis zum Ausscheiden auf Null zu senken. Liegt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeitdefizit vor, wird es als unbezahlte Freizeit abgerechnet. Reicht die Zeit dafür nicht aus, wird restliches Zeitguthaben entsprechend § 9 Abs. 10 dieses MTV's vergütet.
  12. Beim Tod des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wird ein bestehendes Zeitguthaben ebenfalls auf der Grundlage des § 9 Absatz 10 vergütet und an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
  13. Für Teilzeitbeschäftigte gelten die gleichen Regelungen für das Arbeitszeitkonto, wobei zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber einvernehmlich schriftlich die wöchentliche und monatliche Höchstarbeitszeit zu vereinbaren ist. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung, wird entsprechend nach Ziffer l Satz 2 verfahren.
  14. Das Arbeitszeitkonto wird vom Arbeitgeber geführt. Der/die Arbeitnehmer/in hat jederzeit das Recht auf Einsicht. Der/die Arbeitnehmer/in erhält mit der monatlichen Gehaltsabrechnung den aktuellen Stand seines/ihres Arbeitszeitkontos.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1  Geltungsbereich
§   2  Arbeitsvertrag
§   3  Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Probezeit
§   4  Allgemeine Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§   5  Allgemeine Arbeitgeberpflichten
§   6  Arbeitszeit
§ 6a  Arbeitszeitkonto
§   7  Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 8a  Entlohnung
§ 8b  Weihnachtszuwendung
§   9  Erholungsurlaub
§ 10  Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
§ 11  Arbeitsversäumnis
§ 12  Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Lohnes
§ 13  Arbeitsbefreiung unter Fortfall des Lohnes
§ 14  Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 15  Zeugnis
§ 16  Ausschlussfrist
§ 17  Wahrung des Rechts- und Besitzstandes
§ 18  Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
§ 19  Aushang bzw. Auslegen von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften
§ 20  Öffnungsklausel
§ 21  Streitigkeiten zwischen den Tarifparteien
§ 22  Inkrafttreten und Laufzeit
§ 23  Außerkrafttreten
Anhang 1


Kündigungsschutz-Ratgeber

Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:




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