
Fristlose Kündigung Kündigungssachverhalt: Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten
Die grobe Beleidigung des Arbeitgebers, von Vorgesetzten oder Kollegen stellt zwar in der Regel eine Störung des personalen Vertrauensbereichs dar. Ob aber die Beleidigung für eine fristlose Kündigung ausreicht, hängt von verschiedenen Umständen ab. Insbesondere spielt das Arbeitsumfeld eine Rolle und die Situation, in der eine bestimmte beleidigende Äußerung gefallen ist.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, wenn es sich nur um eine Geschmacklosigkeit handelt. Um eine fristlose Kündigung nach sich ziehen zu können, muss es sich schon um eine grobe Beleidigung handeln. Unter einer groben Beleidigung ist eine besonders schwere, den Angesprochenen kränkende Beleidigung zu verstehen. Es muss sich um eine bewusste und gewollte Ehrkränkung aus gehässigen Motiven handeln.
Nicht jeder Kraftausdruck stellt eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten oder eines Kollegen dar. Zu berücksichtigen ist insbesondere auch der allgemeine Umgangston, der in dem Betrieb gepflegt wird. Ist dieser Umgangston rau, so liegt die Schwelle, ab der es sich um eine unter keinen Umständen mehr hinzunehmende Beleidigung handelt, sicherlich höher.
Weitere Informationen: Lesen Sie bitte auch die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung...
und speziell die Tipps
im Zusammenhang mit einer verhaltensbedingten Kündigung
im Falle der Beleidigung des Arbeitgebers, von Vorgesetzten oder
Kollegen...
Nächster Kündigungssachverhalt: Diebstahl,
Spesenbetrug
Inhaltsübersicht: Fristlose Kündigung
- Tipps bei einer fristlosen Kündigung (Übersicht)
- Die negativen Folgen einer fristlosen Kündigung
- Wann liegt ein wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung vor?
- Beispiele - typische Sachverhalte für fristlose Kündigungen
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Eigenmächtige Urlaubsnahme
- Schlechtleistung oder Minderleistung
- Drohung mit Krankheit
- Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten
- Diebstahl, Spesenbetrug
- Abmahnung auch bei fristloser Kündigung erforderlich?
- Zweiwöchige Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) eingehalten?
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar? Interessenabwägung?
- Checkliste
- Aufhebungsvertrag statt fristloser Kündigung? Vorsicht ist geboten!
Ende des Kapitels: Fristlose Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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