Fristlose Kündigung Kündigungssachverhalt: Diebstahl, Spesenbetrug u. ä.
Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an: Auch die Entwendung einer Sache von nur geringem Wert oder eine geringfügige Spesenmanipulation sind grundsätzlich geeignet, als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung herzuhalten!
Ob ein Schaden als geringfügig zu betrachten ist, ist eine Wertungsfrage. Der Umfang des dem Arbeitgeber zugefügten Schadens kann insbesondere nach der Stellung des Arbeitnehmers, der Art der entwendeten Ware oder der Manipulation und den besonderen Verhältnissen des Betriebes ein unterschiedliches Gewicht für die Schwere der Pflichtverletzung haben. Deshalb kommt es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob ein solches Verhalten die fristlose Kündigung rechtfertigt.
Wurde Ihnen wegen eines angeblichen oder wirlich verübten Diebstahls oder einer Spesenmanipulation fristlos gekündigt, empfehle ich Ihnen, die Kündigung auf keinen Fall hinzunehmen. Ich verweise nochmals ausdrücklich auf die allgemeinen Hinweise: Warum ist es so wichtig, gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen und die Kündigung anzugreifen?
Inhaltsübersicht: Fristlose Kündigung
- Tipps bei einer fristlosen Kündigung (Übersicht)
- Die negativen Folgen einer fristlosen Kündigung
- Wann liegt ein wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung vor?
- Beispiele - typische Sachverhalte für fristlose Kündigungen
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Eigenmächtige Urlaubsnahme
- Schlechtleistung oder Minderleistung
- Drohung mit Krankheit
- Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten
- Diebstahl, Spesenbetrug
- Abmahnung auch bei fristloser Kündigung erforderlich?
- Zweiwöchige Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) eingehalten?
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar? Interessenabwägung?
- Checkliste
- Aufhebungsvertrag statt fristloser Kündigung? Vorsicht ist geboten!
Ende des Kapitels: Fristlose Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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