Fristlose Kündigung Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen zur Vermeidung einer fristlosen Kündigung "kulanterweise" an, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen? Vorsicht Falle!
Schließen Sie keinen Aufhebungsvertrag, ohne sich vorher beraten zu lassen!
Häufig bieten Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, anstelle einer fristlosen Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Sie geben vor, mit dem Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Interesse des Arbeitnehmers zu handeln: Unterschreibe der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag, lasse sich eine fristlose Kündigung vermeiden.
Bevor Sie sich auf ein derartiges Angebot einlassen, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen! In der Regel bringt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages für Sie erhebliche Nachteile mit sich:
- Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem im Aufhebungsvertrag festgelegten Beendigungstermin. Sieht man einmal von der eventuellen Möglichkeit einer Anfechtung des Aufhebungsvertrages ab, lässt sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter keinen Umständen mehr abwehren. Da bei dieser Art der Vertragsgestaltung zumeist auch die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, lässt sich die Verhängung einer Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit praktisch nicht mehr vermeiden.
- Wenn Sie sich auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages anstatt einer fristlosen Kündigung einlassen, haben Sie, soweit nicht eine Anfechtung in Betracht kommt, keine Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen. Sie begeben sich damit der Möglichkeit, durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass eigentlich überhaupt kein Kündigungsgrund vorliegt. Auch besteht jetzt keine Möglichkeit mehr, mittels einer guten Taktik die Zahlung einer Abfindung zu erreichen.
Sie sehen also, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages praktisch nur dem Arbeitgeber einen Vorteil bringt. Er vermeidet hierdurch nämlich einen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang. Selbst wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung berechtigt wäre, sollten Sie darauf bestehen, den vorgelegten Aufhebungsvertrag durch einen Fachmann rechtlich prüfen zu lassen, bevor Sie ihn unterschreiben. Vermutlich wird Ihr Arbeitgeber Sie unter Druck setzen, entweder sofort den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder sich die fristlose Kündigung aushändigen zu lassen. In diesem Fall sollten Sie es darauf ankommen lassen. Dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages günstiger ist als eine fristlose Kündigung, ist ein seltener Ausnahmefall!
Ende des Kapitels "Tipps bei einer fristlosen Kündigung"
Inhaltsübersicht: Fristlose Kündigung
- Tipps bei einer fristlosen Kündigung (Übersicht)
- Die negativen Folgen einer fristlosen Kündigung
- Wann liegt ein wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung vor?
- Beispiele - typische Sachverhalte für fristlose Kündigungen
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Eigenmächtige Urlaubsnahme
- Schlechtleistung oder Minderleistung
- Drohung mit Krankheit
- Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten
- Diebstahl, Spesenbetrug
- Abmahnung auch bei fristloser Kündigung erforderlich?
- Zweiwöchige Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) eingehalten?
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar? Interessenabwägung?
- Checkliste
- Aufhebungsvertrag statt fristloser Kündigung? Vorsicht ist geboten!
Ende des Kapitels: Fristlose Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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