Die zweiwöchige Ausschlussfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB - Versäumnis macht fristlose Kündigung unwirksam
Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist unabdingbar. Sie kann nicht verlängert oder abbedungen werden, weder durch mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.
(1) Wann beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des Arbeitgebers? Wie wird sie berechnet?
(1) Wann beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist des Arbeitgebers? Wie wird sie berechnet?
Bei der Prüfung, ob die Kündigungserklärungsfrist eingehalten wurde, lohnt es sich, genau nachzurechnen. Es geht um jeden Tag.
Die Frist beginnt nach dem Tag, an dem Ihr Arbeitgeber von dem wichtigen Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 187 Abs. 1 BGB). Sie endet zwei Wochen später mit Ablauf des gleichen Wochentages, an dem der Arbeitgeber die Kenntnis erlangt hat (§ 188 Abs. 2 BGB). Das ist nicht so kompliziert, wie es zu sein scheint: Wenn Ihr Arbeitgeber an einem Mittwoch von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt, muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer spätestens am Mittwoch der übernächsten Woche bis 24:00 Uhr zugegangen sein. Endet die Frist aber an einem Samtag, einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag, muss die Kündigung erst am folgenden Werktag zugehen.
Für den Fristbeginn kommt es auf die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Arbeitgeber an; selbst grob fahrlässige Unkenntnis des Arbeitgebers genügt nicht. Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d. h. des "Vorfalls", der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem kündigungsberechtigten Arbeitgeber muss eine Gesamtwürdigung des Kündigungssachverhalts möglich sein. Vorher beginnt die Frist nicht zu laufen.
Es kommt immer wieder vor, dass nicht von vornherein feststeht, ob ein Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung tatsächlich begangen hat und ob ein Sachverhalt vorliegt, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde. Entscheidet sich der Arbeitgeber, weitere Ermittlungen durchzuführen, so beginnt die zweiwöchige Ausschlussfrist zunächst nicht zu laufen. Der Arbeitgeber muss die Ermittlungen aber zügig durchführen. Nach der Rechtsprechung ist die Frist zur Vornahme der Ermittlungen kurz bemessen und darf regelmäßig nicht länger als eine Woche sein. Nur bei vorliegend besonderer Umstände darf die Frist überschritten werden.
Nach Abschluss der Ermittlungen muss der Arbeitgeber dann binnen zwei Wochen die fristlose Kündigung aussprechen. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies, dass Ihre Chancen, in einem Kündigungsschutzprozess zu obsiegen, sich erhöhen, wenn der Arbeitgeber später als zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem er über den Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat, die Kündigung ausspricht. Denn er muss beweisen, dass er noch Ermittlungen angestellt hat und dass er diese auch zügig durchgeführt hat.
(2) Auf welche Person ist bei der Frage, ob der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, abzustellen?
Gemäß § 626 Abs. 2 BGB beginnt die Zweiwochenfrist, innerhalb deren eine außerordentliche Kündigung zu erklären ist, mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
Wer kündigungsberechtigt ist, hängt davon ab, ob es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine "natürliche Person" oder um eine "juristische Person" handelt. Bei einer "natürlichen Person" (Einzelfirma/Einzelkaufmann/offene Handelsgesellschaft) ist der Firmeninhaber kündigungsberechtigt. Sind Sie bei einer "juristischen Person" beschäftigt, also bei einer Aktiengesellschaft, einer GmbH oder einer Genossenschaft, so sind deren gesetzliche Vertreter, d. h. die Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer kündigungsberechtigt.
Kündigungsberechtigt sind aber auch alle Personen, denen das Recht zur Kündigung übertragen wurde, also Prokuristen, Personalleiter und in der Regel auch die leitenden Angestellten.
(3) Hat der Umstand, dass der Betriebsrat angehört werden muss, Einfluss auf den Lauf der zweiwöchigen Ausschlussfrist?
Auch vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung muss der Betriebsrat zuvor vom Arbeitgeber angehört werden. Während die Anhörungsfrist bei einer fristgemäßen Kündigung eine Woche beträgt, beläuft sie sich bei einer fristlosen Kündigung auf drei Tage. Ihr Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass sich die zweiwöchige Ausschlussfrist verlängert habe, weil der Betriebsrat noch anzuhören war. Er muss also spätestens bis zum 10. Tag nach Kenntnis der Kündigungstatsachen die Anhörung des Betriebsrats eingeleitet haben, um sich die fristlose Kündigungsmöglichkeit zu erhalten. Erfolgt die Anhörung nicht rechtzeitig, wird der Arbeitgeber die Ausschlussfrist zwangsläufig versäumen. Folge: Die Kündigung ist unwirksam!
Inhaltsübersicht: Fristlose Kündigung
- Tipps bei einer fristlosen Kündigung (Übersicht)
- Die negativen Folgen einer fristlosen Kündigung
- Wann liegt ein wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung vor?
- Beispiele - typische Sachverhalte für fristlose Kündigungen
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Eigenmächtige Urlaubsnahme
- Schlechtleistung oder Minderleistung
- Drohung mit Krankheit
- Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten
- Diebstahl, Spesenbetrug
- Abmahnung auch bei fristloser Kündigung erforderlich?
- Zweiwöchige Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB) eingehalten?
- Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar? Interessenabwägung?
- Checkliste
- Aufhebungsvertrag statt fristloser Kündigung? Vorsicht ist geboten!
Ende des Kapitels: Fristlose Kündigung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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