Abmahnung Gegendarstellung: Die Abmahnung ist unberechtigt, aber Sie wollen das Arbeitsverhältnis fortsetzen
Wenn Sie zu Unrecht abgemahnt wurden: Die Gegendarstellung als probates Mittel, um eine Eskalation zu vermeiden
Wenn es Ihr Ziel ist, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten, empfehle ich Ihnen, eine Gegendarstellung zu schreiben. Hier legen Sie dar, warum der Ihnen gegenüber erhobene Vorwurf unbegründet ist. Sie können die Gegendarstellung mit der Aufforderung - oder besser mit der freundlichen Bitte - verbinden, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
Erfahrungsgemäß hat der Arbeitgeber nur in seltenen Fällen ein Einsehen und kommt dieser Aufforderung anstandslos nach. Auch wenn Sie im Recht sind, gibt es jetzt keinen zwingenden Grund, den Klageweg zu beschreiten und den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte auf diesem Weg durchzusetzen. Solange Ihnen an der gedeihlichen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gelegen ist, ist von der Erhebung einer Klage gegen den Arbeitgeber auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte abzuraten:
- Mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht können Sie nämlich unter Umständen die Vertrauensbasis zerstören, die für ein gedeihliches Miteinander zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unabdingbar ist.
- Arbeitgeber neigen häufig dazu, eine Klage vor dem Gericht als Affront zu betrachten, und nehmen dies dem Mitarbeiter übel.
- Selbst ein Schreiben eines Rechtsanwalts ("Anwaltsbrief") an den Arbeitgeber mit der Aufforderung, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, kann schon verheerende Wirkung haben.
Wenn Sie diesen Weg einschlagen, kann es Ihnen durchaus passieren, dass Sie sich so auf die vorderste Position in der "Abschussliste" Ihres Arbeitgebers manövrieren.
Reagiert Ihr Arbeitgeber auf Ihre Aufforderung nicht oder lehnt es ab, die Abmahnung zurückzunehmen, können Sie die Angelegenheit getrost auf sich beruhen lassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihre Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen. Ihre Einwände gegen die Abmahnung sind dann dokumentiert. Bitte beachten Sie: Mit einer Gegendarstellung offenbaren Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Gegenargumente und geben ihm dadurch bereits Ihre eigene Beweisführung an die Hand. Das kann unter bestimmten Umständen ein taktischer Fehler sein. Sie sollten daher auf eine anwaltliche Beratung unter keinen Umständen verzichten.
Kündigt Ihr Arbeitgeber Ihnen bei nächster Gelegenheit aus verhaltensbedingten Gründen, muss er, wenn Sie einen Kündigungsschutzprozess gegen ihn führen, darlegen und beweisen, dass er Sie zuvor vergeblich abgemahnt hat. Auch die der Abmahnung zu Grunde liegenden Vorwürfe muss er beweisen, gleichgültig, ob Sie diese mit einer Gegendarstellung bestritten haben oder ob Sie gegen die Abmahnung überhaupt nichts unternommen haben. War die Abmahnung unbegründet (kein Vertragspflichtenverstoß), wird er diesen Beweis natürlich nicht führen können. In dem Kündigungsschutzprozess, den Sie gegen die verhaltensbedingte Kündigung führen, können Sie noch sämtliche Einwände, die gegen die Abmahnung bestehen, geltend machen.
Bitten Sie den Betriebsrat um Unterstützung
Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gebildet ist, können Sie diesen um Hilfe bitten und ihn auffordern, beim Arbeitgeber zu intervenieren und darauf zu dringen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 85 Abs. 1 BetrVG: "Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken."
Den Arbeitgeber verklagen, auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen? In manchen Fällen ein Muss!
Natürlich rate ich von einer Klage gegen den Arbeitgeber nicht unter allen Umständen ab. Vielleicht empfinden Sie die Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe als so schwer wiegend, ungerecht oder inakzeptabel, dass Sie diese unter keinen Umständen "auf sich sitzen lassen" wollen. Dann können Sie nach Abwägung des Für und Wider zu dem Entschluss kommen, vor Gericht zu ziehen.
An eine Klage ist auch dann zu denken, wenn Sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der Ihnen diesen Schritt nicht verübelt und negative Konsequenzen nicht zu befürchten sind. Beschäftigte im öffentlichen Dienst beispielsweise haben in der Regel nicht mit Konsequenzen zu rechnen. Das gleiche gilt für Großunternehmen. Sie müssen abwägen, wie derjenige, dem Sie mit einer Klage auf die Füße treten, hierauf reagiert. In jedem Fall empfehle ich Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen und die Maßnahmen, die Sie gegen die Abmahnung einleiten, mit dem Anwalt abzustimmen.
Sie wurden zu Recht abgemahnt: Was tun, wenn Sie beim Arbeitgeber bleiben wollen?
Inhaltsübersicht: Abmahnung
- Tipps bei einer Abmahnung - Übersicht
- Wirksamkeitsvoraussetzungen: Wann genügt eine Abmahnung den Anforderungen?
- Tatsachengrundlage zutreffend? Rechtliche Wertung des Arbeitgebers zutreffend?
- Anforderungen an die Rügefunktion und die Warnfunktion
- Mündliche Abmahnung zulässig - Beweisnot ist nicht Problem des Arbeitnehmers
- Weitere Gründe, die eine Abmahnung unwirksam machen können
- Beispiele - typische Sachverhalte
- Checkliste: Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abmahnung
- Fristen und Verjährung
- Frist: Keine Frist einzuhalten - aber: Verwirkung möglich
- Verjährung: Abmahnung wird durch Zeitablauf wirkungslos - aber: Keine Regelfrist
- Keine (genau: fast keine) verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
- Trotz Abmahnung Kündigung unzulässig – wie denn das?
- Abmahnung - was tun? Wie verhalten Sie sich, wenn Sie abgemahnt wurden?
- Welche Alternativen haben Sie? - Vorüberlegungen
- Sollen oder müssen Sie die Abmahnung unterschreiben?
- Gegendarstellung: Die Abmahnung ist unberechtigt, aber Sie wollen das Arbeitsverhältnis fortsetzen
- Sie wurden zu Recht abgemahnt: Was tun, wenn Sie beim Arbeitgeber bleiben wollen?
- Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen und an eine Kündigung denken ... Chance auf Abfindung?
Ende des Kapitels: Abmahnung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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