Tipps bei einer Abmahnung

Abmahnung Rügefunktion und Warnfunktion - entscheidend für die Wirksamkeit einer Abmahnung

Abmahnungen müssen zwei sehr wichtige Funktionen erfüllen:

  • die Rügefunktion
  • und die Warnfunktion.

Erlaubt der Arbeitgeber sich hier einen Patzer, ist die Abmahnung unwirksam. Viele Abmahnungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht.

Rügefunktion

Der Arbeitnehmer muss der Abmahnung zweifelsfrei entnehmen können, was ihm vorgeworfen wird. Daher muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers in der Abmahnung genau bezeichnen. Dazu gehört eine genaue Schilderung der dem Arbeitnehmer zur Last gelegten Pflichtverletzung (Vertragsrüge). Die Konkretisierungspflicht erfordert es, dass genau dargelegt wird, welche näher beschriebenen Leistungsmängel oder Pflichtverletzungen gerügt werden. Es bedarf einer detaillierten Beschreibung des tatsächlichen Sachverhalts, der den Pflichtverstoß kennzeichnet, insbesondere nach Ort und beteiligten Personen sowie nach Datum und Uhrzeit. Aus der Abmahnung muss sich entnehmen lassen, auf welchen konkreten Vorfall sie sich bezieht und welches Verhalten genau beanstandet wird. Und: Beanstandet der Arbeitgeber die Arbeitsleistung als mangelhaft oder fehlerhaft, muss er inhaltliche Angaben zur Bezugsgröße der verlangten fehlerfreien Arbeitsleistung machen.

Hier werden in der Praxis von den Arbeitgebern viele Fehler gemacht. Die Darstellung des gerügten Pflichtenverstoßes genügt häufig nicht diesen Anforderungen. Es fehlt an der nötigen Präzision.

Beispiel: Der Arbeitgeber rügt: "Sie kommen ständig zu spät!" Dies ist nicht ausreichend. Die beanstandete Verhaltensweise (Zuspätkommen) ist zwar eine Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber muss aber in der Abmahnung genau schildern, an welchem Tag oder an welchen Tagen der Arbeitnehmer zu spät gekommen ist und wie lange (Stunden oder Minuten) er sich verspätet hat.

Der häufigste Fehler in Abmahnungsschreiben besteht in bloßen Werturteilen. Zwar werden Ort und Datum des Vorfalls genannt, jedoch wird der Sachverhalt nicht näher beschrieben. Der Arbeitnehmer vermag nicht konkret genug zu erkennen, weshalb er abgemahnt wurde. Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam.

Warnfunktion

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer ernsthaft ermahnen und auffordern, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern bzw. aufzugeben. Dem Arbeitnehmer muss deutlich gemacht werden, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten als nicht vertragsgemäß ansieht und dies künftig nicht mehr hinnehmen will. Die Abmahnung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie so eindringlich erfolgt, dass der Arbeitnehmer damit rechnen muss, weitere Pflichtverletzungen gefährdeten Inhalt oder Bestand seines Arbeitsverhältnisses. An der Ernsthaftigkeit der Androhung darf kein Zweifel bestehen.

Die von den Arbeitsgerichten geforderte Warnfunktion ist bereits dann gegeben, wenn für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass sich der Arbeitgeber von ihm im Wiederholungsfall trennen will. Es muss also nicht unbedingt das Wort "Kündigung" oder "Entlassung" in dem Abmahnungsschreiben verwendet werden; der Hinweis auf "arbeitsrechtliche Konsequenzen" genügt den Anforderungen.

Die Warnfunktion, also der Hinweis auf "arbeitsrechtliche Konsequenzen" für den Inhalt oder den Bestand des Arbeitsverhältnisses, ist unverzichtbarer Bestandteil einer rechtserheblichen Abmahnung.

Fehlt es hieran, liegt lediglich eine unverbindliche "Ermahnung" vor. Die bloße Rüge eines bestimmten Verhaltens des Arbeitnehmers reicht selbst bei noch so großer Eindringlichkeit nicht aus, wenn die Androhung möglicher Konsequenzen unterbleibt.

Erfüllt eine Abmahnung die vorstehenden Voraussetzungen (Rüge- und Warnfunktion) nicht, so kann auf sie im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens nicht gestützt werden.

Dies gilt selbst in dem Fall, dass die Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfe berechtigt sind und Sie gegen Vertragspflichten verstoßen haben. Die Abmahnung ist unbeachtlich. Sie können die Entfernung aus der Personalakte verlangen und diesen Anspruch gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.


Auch die mündliche Abmahnung ist grundsätzlich wirksam. Ihr Vorteil: Der Arbeitgeber hat in mehrfacher Hinsicht Beweisprobleme...



Zuletzt aktualisiert August 2023

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