
Wenn die Abmahnung die Kündigung vereitelt: Abmahnung "ohne Biss"
Eine Abmahnung zu viel kann die Absicht des Arbeitgebers, eine Kündigung auszusprechen, torpedieren
(1) Erst Abmahnung, dann die Kündigung hinterherschieben: Geht gar nicht!
Kündigungsverzicht: Hat der Arbeitgeber auf das Kündigungsrecht verzichtet, indem er den Arbeitnehmer wegen des Verhaltens, das nun der Kündigungsgrund sein soll, zuvor bereits abgemahnt hat?
Mit Ausspruch der Abmahnung verzichtet der Arbeitgeber auf das Kündigungsrecht wegen der der Abmahnung zugrunde liegenden Tatsachen. Das Recht, dem Arbeitnehmer wegen des gerügten Fehlverhaltens zu kündigen, geht durch die Abmahnung unter. Wenn sich also Ihr Arbeitgeber bei einem Pflichtverstoß, mag dieser auch noch so schwer gewesen sein (z.B. schwere Beleidigung oder Tätlichkeiten), auf eine Abmahnung beschränkt, kann er es sich nicht später anders überlegen und aus dem gleichen Grund eine verhaltensbedingte hinterherschieben. Durch die Abmahnung wurde dieser Kündigungsgrund "verbraucht"! Der Arbeitgeber kann auch nicht die Abmahnung zurücknehmen, um dadurch den Kündigungsverzicht zu beseitigen und alsbald zu kündigen. Eine so ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Nur im Wiederholungsfall käme eine Kündigung in Betracht.
Also: Sie können Ihren Kündigungsschutzprozess gegen eine außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gewinnen, wenn sich herausstellt, dass Sie wegen desselben (identischen) Kündigungsgrundes bereits abgemahnt wurden!
(2) Mehrere Abmahnungen - keine Konsequenzen: Meint der Arbeitgeber es überhaupt ernst?
Nur eine besonders eindringliche "letzte Abmahnung" hat die erforderliche Warnfunktion
Mahnt der Arbeitgeber wegen vergleichbarer Verstöße den Arbeitnehmer mehrmals ab, ohne den Abmahnungen Konsequenzen folgen zu lassen, dokumentiert er damit die mangelnde Ernsthaftigkeit der Abmahnungen. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des abgemahnten Fehlverhaltens kommt dann nicht in Betracht. mit seiner eigenen Inkonsequenz hat der Arbeitgeber selbst dafür gesorgt, dass Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Drohung bestehen. Es fehlt an der Warnfunktion, weil die Abmahnungen stets ohne Konsequenzen geblieben sind.
Will der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers schließlich doch zum Anlass für eine Kündigung nehmen, muss er dieser noch einmal eine besonders eindringlich gestaltete "letzte Abmahnung" vorausschicken.
Abmahnung - was tun? Wie
verhalten Sie sich, wenn Ihr Arbeitgeber Sie mit einer Abmahnung konfrontiert?
Inhaltsübersicht: Abmahnung
- Tipps bei einer Abmahnung - Übersicht
- Wirksamkeitsvoraussetzungen: Wann genügt eine Abmahnung den Anforderungen?
- Tatsachengrundlage zutreffend? Rechtliche Wertung des Arbeitgebers zutreffend?
- Anforderungen an die Rügefunktion und die Warnfunktion
- Mündliche Abmahnung zulässig - Beweisnot ist nicht Problem des Arbeitnehmers
- Weitere Gründe, die eine Abmahnung unwirksam machen können
- Beispiele - typische Sachverhalte
- Checkliste: Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Abmahnung
- Fristen und Verjährung
- Frist: Keine Frist einzuhalten - aber: Verwirkung möglich
- Verjährung: Abmahnung wird durch Zeitablauf wirkungslos - aber: Keine Regelfrist
- Keine (genau: fast keine) verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung
- Trotz Abmahnung Kündigung unzulässig – wie denn das?
- Abmahnung - was tun? Wie verhalten Sie sich, wenn Sie abgemahnt wurden?
- Welche Alternativen haben Sie? - Vorüberlegungen
- Sollen oder müssen Sie die Abmahnung unterschreiben?
- Gegendarstellung: Die Abmahnung ist unberechtigt, aber Sie wollen das Arbeitsverhältnis fortsetzen
- Die Abmahnung ist berechtigt: Was tun, wenn Sie beim Arbeitgeber bleiben wollen?
- Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen und an eine Kündigung denken ... Chance auf Abfindung?
Ende des Kapitels: Abmahnung
Zuletzt aktualisiert August 2023
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