1. Auswärtsarbeit
Jeder Arbeitnehmer kann auf Arbeitsstellen außerhalb
des Betriebssitzes oder Bauhofes entsandt werden, auch auf solche
Arbeitsstellen, die er von seiner Wohnung nicht an jedem Arbeitstag
erreichen kann.
Im übrigen gilt § 4 Absatz 4.
2. Fahrtkosten
2.1 Fahrtkosten für den Weg vom Betriebssitz
oder Bauhof zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sind
nur dann zu erstatten, wenn die Fahrt angeordnet und die Kosten
tatsächlich entstanden sind. Die Fahrtkostenbelege sind dem
Arbeitgeber vorzulegen. Bei Benutzung eigener Fahrzeuge auf Verlangen
des Arbeitgebers ist ein Kilometergeld nach Vereinbarung zu zahlen.
Im übrigen werden die Fahrtkosten für die zumutbaren öffentlichen
Verkehrsmittel erstattet. Bei Beförderung durch den Betrieb
entfällt die Fahrtkostenerstattung.
2.2 Wird von einem Arbeitnehmer eine auswärtige
Arbeitsstelle direkt von der Wohnung aufgesucht, erhält er
Fahrtkosten für Hin- und Rückweg, vermindert um die Kosten
für den Hin- und Rückweg von der Wohnung zum Betriebssitz
oder Bauhof.
2.3 Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht
auch für Tage, an denen die Arbeit aus Witterungsgründen
nicht aufgenommen werden kann und der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle
zur Arbeitsaufnahme anwesend war.
2.4 Wird ein Arbeitnehmer von einer Arbeitsstelle
zu einer anderen entsandt, hat er Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen
Fahrtkosten.
2.5 Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich
für eine auswärtige Arbeitsstelle eingestellt, hat er
keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung.
3. Wegezeit - Wegegeld
3.1 Arbeitnehmer, die auf eine auswärtige
Arbeitsstelle entsandt sind und denen kein Auslösungsanspruch
nach Ziffer 4 zusteht, haben Anspruch auf Bezahlung der Wegezeit
- Wegegeld nach folgender Regelung:
Soweit An- und Rückfahrt zwischen Betriebssitz
oder Bauhof und Arbeitsstelle außerhalb der jeweiligen nach
§ 4 Ziffer 1.3 und § 4a Ziffer 1.3 betrieblich festgelegten
Arbeitszeit stattfinden, ist die tatsächliche Fahrtzeit für
den einfachen Weg (Anfahrt) zu bezahlen. Bestehende bessere betriebliche
Regelungen bleiben davon unberührt.
In Zweifelsfällen ist die bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel erforderliche Zeit zugrunde zu legen.
3.2 Wird von einem Arbeitnehmer eine auswärtige
Arbeitsstelle direkt von der Wohnung aufgesucht, erhält er
Wegegeld vermindert um die Wegezeit von der Wohnung zum Betriebssitz
oder Bauhof.
3.3 Als Wegegeld ist der Stundenlohn ohne Zulagen
und Zuschläge zu zahlen.
3.4 Anspruch auf Wegegeld besteht auch für
Tage, an denen die Arbeit aus Witterungsgründen nicht aufgenommen
werden kann und der Arbeitnehmer auf der Arbeitsstelle zur Arbeitsaufnahme
anwesend war.
3.5 Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich
für eine auswärtige Arbeitsstelle eingestellt, besteht
kein Anspruch auf Wegegeld.
4. Auslösung und Übernachtungskosten
Kann ein Arbeitnehmer, der auf einer auswärtigen
Arbeitsstelle beschäftigt wird, seinen Wohnort unter Benutzung
der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel nicht täglich
erreichen, so ist als Ersatz des Mehraufwandes für Verpflegung
eine Auslösung zu zahlen. Die Höhe der Auslösung
beträgt 19,43 Euro je Kalendertag. Als zumutbar ist die tägliche
Rückkehr zum Wohnort anzusehen, wenn der normale Zeitaufwand
für den einzelnen Weg von der Mitte des Wohnortes bis zur Baustellenmitte
bei Benutzung des zeitlich günstigsten Verkehrsmittels (Eisenbahn,
Omnibus, Straßenbahn, Schiff, Fähre) nicht mehr als eineinhalb
Stunden beträgt.
Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt oder
werden die Kosten für Verpflegung vom Arbeitgeber übernommen,
so hat er keinen Anspruch auf Auslösung. Die Auslösung
für Baustellen im Ausland ist jeweils gesondert zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Notwendige Übernachtungskosten werden in der
vom Arbeitgeber vor Entstehen genehmigten Höhe und gegen Beleg
erstattet.
Wird ein Arbeitnehmer ausdrücklich für eine
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebssitzes eingestellt, so
hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Übernachtungskosten.
Stellt der Arbeitgeber Unterkunft zur Verfügung,
so besteht kein Anspruch auf Erstattung von Übernachtungskosten.
5. Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer, denen Auslösung zusteht, erhalten
alle zwei Wochen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Fahrtkosten
für eine Wochenendheimfahrt für die zumutbaren öffentlichen
Verkehrsmittel - bei Benutzung der Bundesbahn 2. Klasse - erstattet.
Der Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt kann vorverlegt
oder hinausgeschoben werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse
auf der Baustelle oder die familiären Verhältnisse des
Arbeitnehmers dies erfordern.
Wird für die Wochenendheimfahrt ein eigenes Fahrzeug
benutzt, so wird dafür in den gleichen Zeitabständen das
Fahrgeld für Hin- und Rückfahrt nach den Sätzen der
öffentlichen Verkehrsmittel erstattet.
Bei Baustellen im Ausland sind gesonderte Vereinbarungen
zu treffen.
6. Sonderregelung für Großstädte
Abweichend von den Regelungen in Ziffer 1 - 5 können
in Großstädten (über 500.000 Einwohner) von den
regionalen Tarifvertragsparteien Sonderregelungen getroffen werden.
7. Sonderregelung für Hamburg:
Für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
gelten die Vorschriften des § 12 Ziffern 1 bis 5 nicht. Für
diesen Bereich werden von den regionalen Tarifvertragsparteien gesonderte
Regelungen über die Auswärtsbeschäftigung vereinbart.