MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

1.    Grundsätzlich wird Lohn außer in den gesetzlich oder tariflich vorgeschriebenen Fällen nur für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt.

2.    Die gesetzlich vorgeschriebenen Fälle ergeben sich aus den im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages bestehenden zwingenden gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind darauf anzuwenden.

3.    Die tariflich vorgeschriebenen Fälle ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen:

3.1  Der Lohn wird für einen Tag weitergezahlt

  • bei Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit eigenem Hausstand, jedoch nur einmal im Jahr. Erfolgt der Wohnungswechsel anlässlich der Begründung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, so entfällt der Anspruch.

3.2  Der Lohn wird für zwei Tage weitergezahlt

  • bei Todesfällen von Eltern, Ehegatten oder Kindern,
  • bei Entbindung der Ehefrau,
  • bei eigener Eheschließung.

3.3  Der Lohn wird ebenfalls weitergezahlt

bei Inanspruchnahme eines Arztes während der Arbeitszeit, wenn dieser nicht vor bzw. nach der Arbeitszeit erreichbar ist oder der Arztbesuch keinen Aufschub duldet. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist für die Notwendigkeit und die Dauer der Behandlung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Kosten hierfür trägt der Arbeitgeber. Der Lohn wird nur für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit gezahlt.

3.4  Der Beschäftigte hat rechtzeitig beim Arbeitgeber oder dessen Beauftragten Arbeitsbefreiung zu beantragen. Ist dies nicht möglich, so ist der Grund der Verhinderung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, glaubhaft zu machen, andernfalls der Anspruch auf Lohnfortzahlung verwirkt ist.

3.5  Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.

Der Arbeitgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen – und falls vorhanden nach Beratung mit dem Betriebsrat – über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme in den Fällen witterungsbedingten oder wirtschaftlich bedingten (konjunkturellen) Arbeitsausfalls. Außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus witterungsbedingten Gründen. Diese Regelung gilt nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die nicht der Winterbeschäftigungs-Umlagepflicht unterliegen.

3.6  Kann die Arbeit infolge schlechten Wetters nicht aufgenommen oder muss sie aus diesem Grunde abgebrochen oder unterbrochen werden, so wird bei Anwesenheit auf der Baustelle die ausgefallene Arbeitszeit bis zu zehn Stunden je Lohnwoche, jedoch höchstens zwei Stunden je Tag, vergütet. Die Lohnfortzahlung entfällt, wenn die ausgefallene Zeit innerhalb von zwölf Werktagen nachgearbeitet werden kann. Diese Regelung gilt nicht für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die der Winterbeschäftigungs- Umlagepflicht unterliegen oder eine Jahresarbeitszeitvereinbarung gemäß § 4a getroffen haben.

3.7  Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.

3.8  Für die in Ziffer 3.1, 3.2 und 3.4 genannten Arbeitsverhinderungen ist der Stundenlohn ohne Zulagen und Zuschläge zu zahlen.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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