MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 3 Lohnregelung

  1. Der Arbeitslohn wird in einem Lohntarifvertrag, die Ausbildungsvergütungen werden in einem Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütungen von den regionalen Tarifvertragsparteien festgelegt, sofern dies nicht durch die Bundestarifvertragsparteien geschieht.
  2. Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend zur Aushilfe oder als Stellvertreter mit einer Arbeit beschäftigt, die in eine höhere Lohngruppe gehört, so erwächst hieraus kein Anspruch auf Höhergruppierung. Er erhält als Zulage für die Dauer dieser Tätigkeit den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Lohngruppen. Dauert diese Beschäftigung länger als drei Monate, so ist der Arbeitnehmer endgültig in die höhere Lohngruppe einzustufen.
  3. Wird ein Arbeitnehmer aufgrund der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers vorübergehend mit einer Arbeit beschäftigt, die in eine niedrigere Lohngruppe gehört, so erhält er den alten Lohn weiter.
  4. Entsandte Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf den Tariflohn des Ortes, in dem sie zuerst nach Einstellung in den Betrieb gearbeitet haben, auch wenn sie in niedrigeren Lohngebieten tätig sind. Liegt der Baustellenlohn höher als der des Einstellungsortes, besteht Anspruch auf Bezahlung des Baustellenlohnes, jedoch nur für die Zeit der Beschäftigung auf dieser Baustelle.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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