FÜHRUNGSKRÄFTE
1. Baustellenleiter / Ausbildungsleiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich, in der Regel unter eigener Mitarbeit, mit Baustellenleitung und Baustellenabwicklung beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen, oder Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die mit der Berufsausbildung verantwortlich beauftragt, als Ausbilder anerkannt und überwiegend als solche tätig sind
2. Landschaftsgärtner – Vorarbeiter
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die ständig verantwortlich unter eigener Mitarbeit mit der Durchführung von Teilarbeiten innerhalb einer Baustelle und der selbständigen Abwicklung kleinerer Baustellen beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen
FACHKRÄFTE
3. Landschaftsgärtner – Meister
Meister des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die nicht die Voraussetzungen nach Ziffer 1 bis 2 erfüllen
4. Landschaftsgärtner
4.1 Landschaftsgärtner mit bestandener
Abschlussprüfung im Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau oder
Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit als Landschaftsgärtner
in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus
4.2 Landschaftsgärtner mit bestandener
Abschlussprüfung im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben
des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (Ecklöhner)
4.3 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung
in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig
verrichten
4.4 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung
in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten selbständig
verrichten
4.5 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung
in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter
Anleitung verrichten
4.6 Gärtner mit bestandener Abschlussprüfung
in einer anderen Fachrichtung des Gartenbaus oder Arbeitnehmer mit
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, mit bis zu dreijähriger
ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben des Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene Arbeiten unter
Anleitung verrichten
5. Maschinisten – Fahrer
5.1 Maschinisten
Arbeitnehmer, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Maschinisten eine Prüfung gemäß den geltenden Prüfungsvorschriften mit Erfolg abgelegt haben, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als Maschinisten tätig sind
5.2 Fahrer
Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung abgelegt haben, oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten, die überwiegend als LKW-Fahrer im Güterkraftverkehr eingesetzt werden
6. Arbeitnehmer mit abgeschlossener
Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, die in ihrem Beruf
tätig sind
6.1 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören,
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben
des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene
Arbeiten selbständig verrichten
6.2 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören,
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in
Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig
fachbezogene Arbeiten selbständig verrichten
6.3 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören,
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in Betrieben
des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig fachbezogene
Arbeiten unter Anleitung verrichten
6.4 Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung
nach dem Berufsbildungsgesetz, die nicht der Lohngruppe 4 angehören,
oder Arbeitnehmer mit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten,
mit bis zu dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit in
Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus, die ständig
fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
ANDERE ARBEITNEHMER
7. Arbeitnehmer mit oder ohne abgeschlossener
Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz
7.1 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr,
die ständig angelernte, fachbezogene Arbeiten selbständig
verrichten
7.2 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr,
die mindestens 3 Jahre ununterbrochen in den Lohngruppen 7.3 oder
7.4 in Betrieben des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt
waren und auch anspruchsvolle Pflegearbeiten ausführen
7.3 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr,
die ständig fachbezogene Arbeiten unter Anleitung verrichten
7.4 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr,
die ununterbrochen mindestens 3 Jahre in der Lohngruppe 7.5 in Betrieben
des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus beschäftigt waren
und auch Pflegearbeiten ausführen
7.5 Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr,
die mit einfachen Arbeiten beschäftigt werden
7.6 Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer
ab dem 17. Lebensjahr
7.7 Jugendliche und berufsschulpflichtige Arbeitnehmer
bis zum 17. Lebensjahr
FACHKRÄFTE IN DER BAUMPFLEGE
8. Arbeitnehmer, die in der Baumpflege
tätig sind
8.1 Fachagrarwirte Baumpflege und Baumsanierung
mit bestandener Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die ständig verantwortlich,
unter eigener Mitarbeit, mit der Durchführung oder selbständigen
Abwicklung von Baumfällarbeiten sowie Baumpflege- und Baumsanierungsmaßnahmen
beauftragt sind und andere Arbeitnehmer beaufsichtigen
8.2 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener
Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau nach dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit
als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in der Baumpflege
tätig sind
8.3 Fachagrarwirte Baumpflege mit bestandener
Abschlussprüfung als Landschaftsgärtner im Garten-, Landschafts-
und Sportplatzbau mit bis zu dreijähriger ununterbrochener
Tätigkeit als Fachagrarwirt Baumpflege, die ständig in
der Baumpflege tätig sind
8.4 Baumarbeiter/European Treeworker mit Ersthelferausbildung
und Anpassungsfortbildung in der Seilklettertechnik, die ständig
in der Baumpflege tätig sind