MTV Hotel- und Gaststättengewerbe

BUNDES-RAHMENTARIFVERTRAG

für gewerbliche Arbeitnehmer
im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
in der Bundesrepublik Deutschland (BRTV Galabau)

vom 20. Dezember 1995 in der Fassung vom 20. Dezember 2006 und 5. März 2007 - allgemeinverbindlich ab 01.04.2007

§ 4a Jahresarbeitszeit

Alternativ zu den Arbeitszeitregelungen gemäß § 4 können in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen Jahresarbeitszeitvereinbarungen nach folgenden Rahmenbedingungen vereinbart werden:

1.    Tarifliche Jahresarbeitszeit

1.1  Für einzelne oder alle Arbeitnehmer kann eine Jahresarbeitszeit vereinbart werden (tarifliche Jahresarbeitszeit). Die Vereinbarung der tariflichen Jahresarbeitszeit erfolgt in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

1.2  Die tarifliche Jahresarbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers (Jahresarbeitszeitsoll) errechnet sich aus der Zahl der Arbeitstage (Montag bis Freitag einer Woche) im betreffenden Jahreszeitraum und seiner durchschnittlichen, regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 1.1 bzw. 1.2. Die Zahl der Arbeitstage ist abhängig von der Lage der Wochenenden, der Feiertage und des Schaltjahres zu ermitteln. Die Jahresarbeitszeit für teilzeit- oder befristet beschäftigte Arbeitnehmer ist entsprechend anteilig anzupassen. Der Jahreszeitraum reicht jeweils von April eines Jahres bis zum März des Folgejahres (Ausgleichszeitraum).

1.3  Die betriebliche Arbeitszeitverteilung erfolgt gleichmäßig oder ungleichmäßig auf Werktage, Wochen und Monate betriebsindividuell. In Betrieben mit Betriebsrat erfolgt sie schriftlich durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Festlegung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen und unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer. Die Belange der Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten.

2.    Monatslohn

2.1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die in die Jahresarbeitszeitvereinbarung einbezogen sind, im gesamten Ausgleichszeitraum einen (verstetigten) Monatslohn als Abschlagszahlung zu leisten.

2.2  Der Monatslohn wird auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit gemäß Ziffer 1.2 geteilt durch zwölf und dem individuellen Stundenlohn des Arbeitnehmers ermittelt. Die Vergütung der Arbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 6 soll zusätzlich zum Monatslohn mit diesem ausgezahlt werden.

2.3  Der Monatslohn mindert sich in Höhe des rechnerischen Lohnes für solche Ausfallstunden, die aus wirtschaftlichen Gründen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit oder aus witterungsbedingten Gründen ausfallen und für die Saisonkurzarbeit nicht vermieden wird. Gleiches gilt für andere Ausfallstunden, für die Lohnersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld gezahlt werden, und für Zeiten ohne Lohnanspruch.
Sind auf dem Arbeitszeitkonto Zeitschulden in Höhe von 39 Stunden aufgelaufen, so mindert sich der Monatslohn in Höhe des rechnerischen Lohnes der darüber hinausgehenden Ausfallstunden.

3.    Arbeitszeitkonto

3.1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer, der an der Jahresarbeitszeitregelung teilnimmt, ein Arbeitszeitkonto (Ausgleichsstundenkonto) zu führen. Die Führung des Ausgleichsstundenkontos dient dem Ziel eines verstetigten Monatslohnes und damit einem verstetigten Jahreseinkommen. Ferner dient es der Vermeidung von Saisonkurzarbeit, dem Ausgleich von Arbeitsausfällen, die überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt sind, von witterungsbedingten Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit oder Arbeitsausfällen wegen Fortbildung bzw. Qualifizierung.

3.2  Auf dem Arbeitszeitkonto sind tatsächlich geleistete bzw. lohnzahlungspflichtige Stunden gutzuschreiben und mit dem Jahresarbeitszeitsoll zu saldieren. Zeiten ohne Lohnanspruch oder Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen erhält, mindern die individuelle Jahresarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers und begründen somit weder Zeitguthaben noch Zeitschulden.

3.3  Der Arbeitnehmer ist monatlich mit einer Lohnabrechnung über den Stand des Ausgleichsstundenkontos zu informieren. Diese muss auch die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Krankenkasse, Bruttostundenlohn, Arbeitszeitsaldo und Steuerklasse.

3.4  Eine durch Überzeitarbeit gemäß § 4a Ziffer 5 veranlasste Überschreitung des individuellen tariflichen Jahresarbeitszeitsolls (Guthaben) wird am Ende des zwölfmonatigen Ausgleichszeitraums (Abrechnungsstichtag) grundsätzlich in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Gleiches gilt für Zeitschulden. Eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums ist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III ausnahmsweise möglich. Guthabenstunden, die am Ende eines Ausgleichszeitraums älter als 12 Monate sind, sind mit der dann jeweils geschuldeten individuellen Vergütung auszuzahlen. Eine erneute Übertragung in den nächsten Ausgleichszeitraum ist nur ausnahmsweise einvernehmlich möglich.

3.5  Endet das Arbeitsverhältnis, so ist festzustellen, ob das Arbeitszeitkonto zum Beendigungszeitpunkt Zeitguthaben oder Zeitschulden aufweist. Zeitguthaben werden durch Freizeitgewährung oder Zahlung ausgeglichen. Im Falle der Auszahlung wird für die auf dem Konto geführte Zeit die dann jeweils geschuldete individuelle Vergütung gezahlt. Für Zeitschulden steht dem Arbeitgeber ein Geldanspruch in Höhe der dann jeweils gültigen individuellen Vergütung gegen den Arbeitnehmer zu. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch kann mit Zeitschulden verrechnet werden.

4.    Führung des Arbeitszeitkontos

4.1  Ein Urlaubstag wird dem Arbeitszeitkonto für Vollzeitarbeitnehmer mit der für diesen Tag geplanten Arbeitszeit gutgeschrieben, für Teilzeitarbeitnehmer ist eine Anpassung vorzunehmen.

4.2  Für jeden lohnzahlungspflichtigen gesetzlichen Feiertag werden dem Arbeitnehmer im Arbeitszeitkonto die Stunden (geplante Tagesarbeitszeit) entsprechend Ziffer 4.1 gutgeschrieben.

4.3  Jeder Tag der Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgeltes nach § 7 dieses Tarifvertrages wird im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit der für diesen Tag geplanten Arbeitszeit gutgeschrieben.

4.4  Lohnzahlungspflichtige Ausfallstunden wegen Arbeitsunfähigkeit werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, es sei denn, der Arbeitnehmer befindet sich im Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und erhält Saison-Kurzarbeitergeld.

4.5  Der Arbeitnehmer kann auf Antrag und mit Zustimmung des Arbeitgebers dem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden entnehmen oder Zeitschulden aufbauen und diese für einzelne freie Stunden oder zusammenhängende arbeitsfreie Tage, wie zum Beispiel Brückentage, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen oder andere nicht lohnzahlungspflichtige Freistellungsphasen einsetzen.

5.    Überzeitarbeit

Überzeitarbeit ist die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder nach Vereinbarung über das Volumen der tariflichen Jahresarbeitszeit hinaus geleistet wird.

6.    Insolvenzsicherung

6.1  Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten in geeigneter Weise sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern, die eine Jahresarbeitszeitregelung vereinbart haben, der Gegenwert aus diesen Arbeitszeitguthaben auf dem Ausgleichsstundenkonto jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, dies insbesondere auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Dies kann insbesondere durch Bürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischem Pfandrecht oder Hinterlegung oder in sonstiger, den Auszahlungsbetrag sicherstellender Weise erfolgen. Der Einzugsstelle für Winterbeschäftigungs-Umlage (EWGaLa) ist die Jahresarbeitszeit-Vereinbarung sowie die Höhe und Art der Insolvenzsicherung vor dem erstmaligen Beginn der Jahresarbeitszeit nachzuweisen. Das gilt insbesondere zugleich für Informationen, die notwendig sind, um im Störfall den betroffenen Arbeitnehmern behilflich zu sein, berechtigte Ansprüche aus der Insolvenzsicherung für bestehende Arbeitszeitguthaben durchsetzen zu können. Die betroffenen Arbeitnehmer sind vor Beginn der Jahresarbeitszeit durch schriftliche, individuelle Information des Arbeitgebers zu unterrichten. Bei Zweifelsfällen und bei Rückfragen zur Insolvenzsicherung stehen neben der EWGaLa auch die Tarifvertragsparteien, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Bundesverband Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau e.V., zur Verfügung.

6.2  Erfolgt ein Nachweis gemäß Ziffer 6.1 nicht, oder ist dieser nicht ausreichend, so ist ein eventuelles Arbeitszeitguthaben unter Beachtung des Mehrarbeitszuschlags gemäß § 5 an den Arbeitnehmer unverzüglich auszuzahlen.

6.3  Der EWGaLa ist auf Verlangen Einsicht in die für die Durchführung der Insolvenzsicherung gemäß Ziffer 6.1 notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die EWGaLa darf fremde Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder für andere Zwecke verwerten.

6.4  Die bei der EWGaLa zur Erledigung der in Ziffern 6.1 und 6.3 genannten Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten werden von der EWGaLa entsprechend dem Verhältnis der für den Betrieb abzusichernden Ausgleichsstundenkonten zu den insgesamt bei der EWGaLa nachgewiesenen Ausgleichsstundenkonten auf sämtliche Betriebe aufgeteilt, die zur Insolvenzsicherung verpflichtet sind. Der Arbeitgeber hat die Verwaltungskosten an die EWGaLa abzuführen. Die EWGaLa hat gegenüber dem Arbeitgeber einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung der Verwaltungskosten.

7.    Ausnahmen von der Jahresarbeitszeit

Für Auszubildende und Umschüler sind Jahresarbeitszeitvereinbarungen unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes auszugestalten.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§   1 Geltungsbereich
§   2 Lohngruppen
§   3 Lohnregelung
§   4 Arbeitszeit
§ 4a Jahresarbeitszeit
§   5 Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit
§   6 Urlaub
§   7 Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
§   8 Lohnzahlung
§   9 Minderentlohnung
§ 10 Erschwerniszuschläge
§ 11 Akkordarbeit
§ 12 Auswärtsbeschäftigung
§ 13 Unterkünfte
§ 14 Geltendmachung von Ansprüchen
§ 15 Kündigungsfristen
§ 16 Nebentätigkeit
§ 17 Zeugnis
§ 18 Streitigkeiten
§ 19 Mindestbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten und Kündigung

Protokollnotiz


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