Alternativ zu den Arbeitszeitregelungen gemäß §
4 können in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen
Jahresarbeitszeitvereinbarungen nach folgenden Rahmenbedingungen
vereinbart werden:
1. Tarifliche Jahresarbeitszeit
1.1 Für einzelne oder alle Arbeitnehmer
kann eine Jahresarbeitszeit vereinbart werden (tarifliche Jahresarbeitszeit).
Die Vereinbarung der tariflichen Jahresarbeitszeit erfolgt in Betrieben
mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat
durch individuelle, schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
1.2 Die tarifliche Jahresarbeitszeit eines
Vollzeitarbeitnehmers (Jahresarbeitszeitsoll) errechnet sich aus
der Zahl der Arbeitstage (Montag bis Freitag einer Woche) im betreffenden
Jahreszeitraum und seiner durchschnittlichen, regelmäßigen
tariflichen Wochenarbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 1.1
bzw. 1.2. Die Zahl der Arbeitstage ist abhängig von der Lage
der Wochenenden, der Feiertage und des Schaltjahres zu ermitteln.
Die Jahresarbeitszeit für teilzeit- oder befristet beschäftigte
Arbeitnehmer ist entsprechend anteilig anzupassen. Der Jahreszeitraum
reicht jeweils von April eines Jahres bis zum März des Folgejahres
(Ausgleichszeitraum).
1.3 Die betriebliche Arbeitszeitverteilung
erfolgt gleichmäßig oder ungleichmäßig auf
Werktage, Wochen und Monate betriebsindividuell. In Betrieben mit
Betriebsrat erfolgt sie schriftlich durch Betriebsvereinbarung,
in Betrieben ohne Betriebsrat durch Festlegung des Arbeitgebers
nach billigem Ermessen und unter Beachtung der Leistungsfähigkeit
der Arbeitnehmer. Die Belange der Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen,
es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange entgegenstehen. Das Arbeitszeitgesetz ist zu beachten.
2. Monatslohn
2.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern,
die in die Jahresarbeitszeitvereinbarung einbezogen sind, im gesamten
Ausgleichszeitraum einen (verstetigten) Monatslohn als Abschlagszahlung
zu leisten.
2.2 Der Monatslohn wird auf der Grundlage der
Jahresarbeitszeit gemäß Ziffer 1.2 geteilt durch zwölf
und dem individuellen Stundenlohn des Arbeitnehmers ermittelt. Die
Vergütung der Arbeitszeit gemäß § 4 Ziffer
6 soll zusätzlich zum Monatslohn mit diesem ausgezahlt werden.
2.3 Der Monatslohn mindert sich in Höhe
des rechnerischen Lohnes für solche Ausfallstunden, die aus
wirtschaftlichen Gründen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit
oder aus witterungsbedingten Gründen ausfallen und für
die Saisonkurzarbeit nicht vermieden wird. Gleiches gilt für
andere Ausfallstunden, für die Lohnersatzleistungen wie z.
B. Kurzarbeitergeld gezahlt werden, und für Zeiten ohne Lohnanspruch.
Sind auf dem Arbeitszeitkonto Zeitschulden in Höhe von 39 Stunden
aufgelaufen, so mindert sich der Monatslohn in Höhe des rechnerischen
Lohnes der darüber hinausgehenden Ausfallstunden.
3. Arbeitszeitkonto
3.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für
jeden Arbeitnehmer, der an der Jahresarbeitszeitregelung teilnimmt,
ein Arbeitszeitkonto (Ausgleichsstundenkonto) zu führen. Die
Führung des Ausgleichsstundenkontos dient dem Ziel eines verstetigten
Monatslohnes und damit einem verstetigten Jahreseinkommen. Ferner
dient es der Vermeidung von Saisonkurzarbeit, dem Ausgleich von
Arbeitsausfällen, die überwiegend branchenüblich,
betriebsüblich oder saisonbedingt sind, von witterungsbedingten
Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit oder
Arbeitsausfällen wegen Fortbildung bzw. Qualifizierung.
3.2 Auf dem Arbeitszeitkonto sind tatsächlich
geleistete bzw. lohnzahlungspflichtige Stunden gutzuschreiben und
mit dem Jahresarbeitszeitsoll zu saldieren. Zeiten ohne Lohnanspruch
oder Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen erhält,
mindern die individuelle Jahresarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers
und begründen somit weder Zeitguthaben noch Zeitschulden.
3.3 Der Arbeitnehmer ist monatlich mit einer
Lohnabrechnung über den Stand des Ausgleichsstundenkontos zu
informieren. Diese muss auch die folgenden Angaben enthalten: Name
und Anschrift des Arbeitnehmers, Krankenkasse, Bruttostundenlohn,
Arbeitszeitsaldo und Steuerklasse.
3.4 Eine durch Überzeitarbeit gemäß
§ 4a Ziffer 5 veranlasste Überschreitung des individuellen
tariflichen Jahresarbeitszeitsolls (Guthaben) wird am Ende des zwölfmonatigen
Ausgleichszeitraums (Abrechnungsstichtag) grundsätzlich in
den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Gleiches
gilt für Zeitschulden. Eine Abgeltung des Guthabens am Ende
des Ausgleichszeitraums ist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des
§ 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III ausnahmsweise möglich. Guthabenstunden,
die am Ende eines Ausgleichszeitraums älter als 12 Monate sind,
sind mit der dann jeweils geschuldeten individuellen Vergütung
auszuzahlen. Eine erneute Übertragung in den nächsten
Ausgleichszeitraum ist nur ausnahmsweise einvernehmlich möglich.
3.5 Endet das Arbeitsverhältnis, so ist
festzustellen, ob das Arbeitszeitkonto zum Beendigungszeitpunkt
Zeitguthaben oder Zeitschulden aufweist. Zeitguthaben werden durch
Freizeitgewährung oder Zahlung ausgeglichen. Im Falle der Auszahlung
wird für die auf dem Konto geführte Zeit die dann jeweils
geschuldete individuelle Vergütung gezahlt. Für Zeitschulden
steht dem Arbeitgeber ein Geldanspruch in Höhe der dann jeweils
gültigen individuellen Vergütung gegen den Arbeitnehmer
zu. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch kann mit Zeitschulden verrechnet
werden.
4. Führung des Arbeitszeitkontos
4.1 Ein Urlaubstag wird dem Arbeitszeitkonto
für Vollzeitarbeitnehmer mit der für diesen Tag geplanten
Arbeitszeit gutgeschrieben, für Teilzeitarbeitnehmer ist eine
Anpassung vorzunehmen.
4.2 Für jeden lohnzahlungspflichtigen
gesetzlichen Feiertag werden dem Arbeitnehmer im Arbeitszeitkonto
die Stunden (geplante Tagesarbeitszeit) entsprechend Ziffer 4.1
gutgeschrieben.
4.3 Jeder Tag der Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung
des Entgeltes nach § 7 dieses Tarifvertrages wird im Arbeitszeitkonto
des Arbeitnehmers mit der für diesen Tag geplanten Arbeitszeit
gutgeschrieben.
4.4 Lohnzahlungspflichtige Ausfallstunden wegen
Arbeitsunfähigkeit werden dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben,
es sei denn, der Arbeitnehmer befindet sich im Entgeltfortzahlungszeitraum
nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und erhält Saison-Kurzarbeitergeld.
4.5 Der Arbeitnehmer kann auf Antrag und mit
Zustimmung des Arbeitgebers dem Arbeitszeitkonto Guthabenstunden
entnehmen oder Zeitschulden aufbauen und diese für einzelne
freie Stunden oder zusammenhängende arbeitsfreie Tage, wie
zum Beispiel Brückentage, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen
oder andere nicht lohnzahlungspflichtige Freistellungsphasen einsetzen.
5. Überzeitarbeit
Überzeitarbeit ist die Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers,
die auf Anordnung des Arbeitgebers oder nach Vereinbarung über
das Volumen der tariflichen Jahresarbeitszeit hinaus geleistet wird.
6. Insolvenzsicherung
6.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf seine
Kosten in geeigneter Weise sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern,
die eine Jahresarbeitszeitregelung vereinbart haben, der Gegenwert
aus diesen Arbeitszeitguthaben auf dem Ausgleichsstundenkonto jederzeit
bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, dies insbesondere
auch im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers. Dies kann insbesondere
durch Bürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischem Pfandrecht
oder Hinterlegung oder in sonstiger, den Auszahlungsbetrag sicherstellender
Weise erfolgen. Der Einzugsstelle für Winterbeschäftigungs-Umlage
(EWGaLa) ist die Jahresarbeitszeit-Vereinbarung sowie die Höhe
und Art der Insolvenzsicherung vor dem erstmaligen Beginn der Jahresarbeitszeit
nachzuweisen. Das gilt insbesondere zugleich für Informationen,
die notwendig sind, um im Störfall den betroffenen Arbeitnehmern
behilflich zu sein, berechtigte Ansprüche aus der Insolvenzsicherung
für bestehende Arbeitszeitguthaben durchsetzen zu können.
Die betroffenen Arbeitnehmer sind vor Beginn der Jahresarbeitszeit
durch schriftliche, individuelle Information des Arbeitgebers zu
unterrichten. Bei Zweifelsfällen und bei Rückfragen zur
Insolvenzsicherung stehen neben der EWGaLa auch die Tarifvertragsparteien,
die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und der Bundesverband
Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau e.V., zur Verfügung.
6.2 Erfolgt ein Nachweis gemäß Ziffer
6.1 nicht, oder ist dieser nicht ausreichend, so ist ein eventuelles
Arbeitszeitguthaben unter Beachtung des Mehrarbeitszuschlags gemäß
§ 5 an den Arbeitnehmer unverzüglich auszuzahlen.
6.3 Der EWGaLa ist auf Verlangen Einsicht in
die für die Durchführung der Insolvenzsicherung gemäß
Ziffer 6.1 notwendigen Unterlagen, auf Anforderung auch durch Übersendung
von Kopien, zu gewähren. Ihr sind außerdem alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Die EWGaLa darf fremde Geheimnisse,
namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihr bei
der Überprüfung bekannt werden, nicht offenbaren oder
für andere Zwecke verwerten.
6.4 Die bei der EWGaLa zur Erledigung der in
Ziffern 6.1 und 6.3 genannten Aufgaben entstehenden Verwaltungskosten
werden von der EWGaLa entsprechend dem Verhältnis der für
den Betrieb abzusichernden Ausgleichsstundenkonten zu den insgesamt
bei der EWGaLa nachgewiesenen Ausgleichsstundenkonten auf sämtliche
Betriebe aufgeteilt, die zur Insolvenzsicherung verpflichtet sind.
Der Arbeitgeber hat die Verwaltungskosten an die EWGaLa abzuführen.
Die EWGaLa hat gegenüber dem Arbeitgeber einen unmittelbaren
Anspruch auf Zahlung der Verwaltungskosten.
7. Ausnahmen von der Jahresarbeitszeit
Für Auszubildende und Umschüler sind Jahresarbeitszeitvereinbarungen
unter Beachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes
auszugestalten.