1. Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in
jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf
30 Arbeitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im
Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich
der Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als
Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet
sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurückgelegten
Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer
während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches
Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer
hat sich jedoch nach terminmäßigem Ablauf seines
Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert,
nach deren Beendigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung
zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen
Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2. Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind
die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage
nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt
nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter
nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen
Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen hiervon sind Tage, an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist und Tage unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Tage gedauert hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate
sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die
Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats
sind auszuzählen.
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage
zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten
Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind
verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres
sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen
die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile
von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch
zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das
folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3. Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts
ist unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers
und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber
unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates
festzulegen. Bei der Urlaubsgewährung darf keine
Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungszweck
gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Resturlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren.
4. Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält
für den Urlaub gemäß Nr.1 eine Urlaubsvergütung.
Die Urlaubsvergütung beträgt 14,25 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 16,63 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. – bei Schwerbehinderten 13,3 v.H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
Die Urlaubsvergütung für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt 13,68 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen 15,96 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. – bei Schwerbehinderten in Höhe von 13,3 v.H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 20,0 v.H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde
zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die
Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn
einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal
nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2 Abs. 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe) sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13.
Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit
gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung),
Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen,
die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht
unterliegen, wird der Berechnung der Urlaubsvergütung
der Lohn einschließlich der Sachbezüge zugrunde
gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen
Steuerrechts unter Berücksichtigung von Satz 2
den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für
teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet,
indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung
durch die Summe der gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage
geteilt und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage
vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung
gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres
sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das
folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5. Mindesturlaubsvergütung
5.1 Für jede Ausfallstunde wegen unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, für die kein Lohnanspruch bestand, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes.
5.2 Für jede Ausfallstunde in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. März, für die der Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeitergeld bezieht, erhöht sich die nach Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung nach Ablauf dieses Zeitraumes um 14,25 % des zuletzt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VTV gemeldeten Bruttolohnes. Dabei bleiben die ersten 90 Ausfallstunden mit Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld unberücksichtigt.
5.3 Nr. 6.2 Satz 2 findet auf die Ansprüche nach Nrn. 5.1 und 5.2 keine Anwendung. Nr. 8 findet auf die Ansprüche nach Nr. 5.1 keine Anwendung.
5.4 Für den nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Januar 2018 entstandenen Urlaub beträgt der Prozentsatz für die Mindesturlaubsvergütung abweichend von den Nrn. 5.1 und 5.2 jedoch 13,68 v.H.
6. Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur
dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe
der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem
Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag
erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos
zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem
Arbeitsverhältnis zu einem von diesem Tarifvertrag
erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig
oder auf nicht absehbare Zeit außerstande ist,
seinen bisherigen Beruf im Baugewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis
zu einem Betrieb des Baugewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant
oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das
Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet
wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst
wird, ohne dass sein Arbeitsverhältnis endet,
und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut
von diesem Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubsvergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
7. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche
gemäß Nr. 6 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres,
das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche
folgt. § 15 ist ausgeschlossen.
8. Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche
hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren
Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung gegenüber
der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit
Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen
Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser
Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf
von vier Kalenderjahren nach dem Verfall Beiträge
nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung
von Urlaubsvergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen
verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete
Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB
finden keine Anwendung.
9. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche
auf Urlaubsvergütung, Urlaubsabgeltung oder Entschädigung
auf den Erben über; auch der Urlaubsvergütungsanspruch
richtet sich gegen die Kasse.
10. Urlaub für volljährige Arbeitnehmer
im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der
Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens
am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben und in diesem Jahr Auszubildende
in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten
die Tage des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses
im Urlaubsjahr als Beschäftigungstage. Im Urlaubsjahr
während des Ausbildungsverhältnisses entstandener
und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer
anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige
Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, die im Vorjahr
aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb
des Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis
im Urlaubsjahr bis spätestens zum 1. Juli begründet
worden ist, gelten die Tage des Bestehens des
Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage.
Im Vorjahr während des Ausbildungsverhältnisses
entstandener und gewährter Urlaub ist auf die
Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß
Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach
dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der
Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem
Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen
nicht nur vorübergehender Natur, die während des
Berechnungszeitraumes oder des Urlaubs eintreten,
ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen,
die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis
eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts
außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubsgesetzes).
Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1
Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2; im Übrigen
gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4
nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres
sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der
Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist
zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr.
10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr
zu übertragen.
11. Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern,
die am 1. Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage.
Für das Urlaubsentgelt und für das zusätzliche
Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres
sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer,
die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben, auf dieses zu übertragen. Die
Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum
Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2
zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr
zu übertragen.
12. Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet
sich auch während der Altersteilzeit nach den
vorstehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer
bis zum Beginn der Altersteilzeit zustehender
Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit
zu gewähren und zu nehmen. Kann der Urlaub aus
zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht mehr
gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1
durch den Arbeitgeber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer
und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten
der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten
der Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase),
so gelten für den Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase
folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses – auch
während der Freistellungsphase – gelten
als Beschäftigungstage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase
ist die Urlaubsvergütung für den noch nicht verfallenen
Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszuzahlen.
Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase,
spätestens in jedem sechsten Kalendermonat der
Freistellungsphase (Auszahlungsmonat), ist die
bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der
Freistellungsphase erworbene Urlaubsvergütung
vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der
Urlaub als gewährt. Für die im Auszahlungsmonat
als gewährt geltenden Urlaubstage besteht kein
Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter
Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein
außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber
bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr
gewährt hat, werden auf die während der Entsendezeit
bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung entstandenen
Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet.
Bei dieser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des
Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung liegenden
vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres
unberücksichtigt. Von den darüber hinaus gewährten
Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäftigungsmonat
während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt
ein Zwölftel des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen
werden angerechnet, soweit sie anteilig für die
angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer
gegen die Kasse ist nur mit Zustimmung der Kasse
zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (SOKA-Berlin). Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands
ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die von
ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
entsandten Arbeitnehmer auch während der Dauer
der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren
Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet,
und ist für diese Arbeitnehmer nicht deutsches
Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen
Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche
der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gegen die ULAK ist Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche
der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeitgeber
mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder
im Land Berlin und deren Arbeitnehmer sowie für
Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen
diese Kassen ist Berlin.
16.3 Gerichtsstand für
Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber mit
Betriebssitz in den neuen Bundesländern und
deren Arbeitnehmer sowie Ansprüche der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht
für Arbeitgeber mit Betriebssitz im Gebiet des
Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.