1. Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er
mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt wird,
Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten
Erschwerniszuschlag, wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften
eingehalten und die nach den Unfallverhütungsvorschriften
zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen
benutzt werden.
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutzanzug
getragen wird 0,40 € je Stunde
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug
ohne Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutzanzug
getragen wird 0,90 € je Stunde
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug
mit Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug
Form C), eine Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung
oder ein Schallschutzanzug getragen wird 4,10
€ je Stunde
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten
mit Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt.
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske
verwendet wird (keine "Hundeschnauze") 0,65 €
je Stunde
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem
Filter verwendet wird 1,30 € je Stunde
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem
Filter verwendet wird 1,80 € je Stunde
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät
verwendet wird
1,30 ¤
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät,
ein Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder
ein Regenerationsgerät verwendet wird 2,05 €
je Stunde
1.2 Schmutzarbeiten
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis
zu den für den Gewerbezweig und das Fach des Arbeiters
typischen Arbeiten außergewöhnlich schmutzig sind
0,80 € je Stunde
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen
Abort- und Kläranlagen, wenn der Arbeitnehmer
mit Schmutzwasser in Berührung kommt 3,70 €
je Stunde
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer
Zuschlag gezahlt.
1.3 Wasserarbeiten
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln
0,35 € je Stunde
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen
1,70 € je Stunde
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder
in Taucheranzügen ohne Helm 4,85 € je Stunde
1.4 Hohe Arbeiten
1.41 Herstellung und Beseitigung
von Gerüsten; Arbeiten auf Rüstungen, deren Belagfläche
weniger als 90 cm breit ist; Richten und Aufstellen
von Türmen; Abbrucharbeiten an Schornsteinen;
Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Einrichtungen
für die Personenaufnahme vorhanden sind, am Kran;
Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe
von
mehr als 20 m 1,45 € je Stunde
mehr als 30 m 1,70 € je Stunde
mehr als 50 m 2,00 € je Stunde
1.42 Der Zuschlag für besonders
gefährliche Abbrucharbeiten muss frei vereinbart
werden. Er beträgt mindestens 1,70 € je
Stunde
1.5 Heiße Arbeiten
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von
40 bis 50 Grad Celsius herrscht, 1,10 €
je Stunde
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad
Celsius 1,70 € je Stunde
1.6 Erschütterungsarbeiten
1.61 Bedienung von handgeführten
Bohr- und Schlaghämmern, die vom Hersteller nicht
als schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind, mit
einem Eigengewicht von 13 kg und mehr 1,00 €
je Stunde
1.62 Fahren und Mitfahren auf
Baumaschinen einschließlich Anbaugeräten und Fahrzeugen,
die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft
gekennzeichnet sind 0,30 € je Stunde
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen
der Höchstdruckgeräte von 500 bar und einer Wasserdurchflußmenge
von mehr als 30 l/min 1,30 € je Stunde
1.7 Schacht- und Tunnelarbeiten
1.71 Unterfangungsarbeiten unter
den zu unterfangenden Bauteilen
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von
weniger als 4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben
0,70 € je Stunde
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von
weniger als 2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb
bis zur Erstellung eines stationären Stütztragewerkes,
im Ausbau und in Felstunneln 0,70 € je Stunde
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m
erhöhen sich die Zuschläge um 1,55 € je
Stunde
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m
erhöhen sich die Zuschläge um 2,40 € je
Stunde
1.72 Kanalarbeiten
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben
und unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe
1,00 € je Stunde
Arbeiten in geschlossenen Kanälen 1,05 €
je Stunde
1.73 Arbeiten in Bergwerken
Arbeiten in Bergwerken unter Tage 1,00 €
je Stunde
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die
in Nr. 1.71 genannten Arbeiten nicht gezahlt.
1.8 Druckluftarbeiten
bis 100 kPA Überdruck 1,70 € je Stunde
bis 150 kPA Überdruck 2,45 € je Stunde
bis 200 kPA Überdruck 3,90 € je Stunde
bis 250 kPA Überdruck 5,75 € je Stunde
bis 300 kPA Überdruck 8,50 € je Stunde
bis 370 kPA Überdruck 12,05 € je Stunde
1.9 Taucherarbeiten
Bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 m 18,10 € je Stunde
bis zu 10 m 24,15 € je Stunde
bis zu 15 m 33,20 € je Stunde
bis zu 20 m 48,60 € je Stunde
bis zu 25 m 58,80 € je Stunde
bis zu 30 m 71,60 € je Stunde
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter
erschwerten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung
und nötigenfalls im Winter) sind entsprechende
Zuschläge betrieblich festzusetzen.
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung
geschlossen ist.
2. Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn.
1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach
Nr. 1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des
Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper
(Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72
vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder
Stollenbau Pressluftgeräte bedient, erhält er
als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem
Lohn und dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe
im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt nicht für
Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt
werden; diese erhalten abweichend von Nr. 2.2
den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn
die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3. Einschaltung der Tarifvertragsparteien
bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung
auf Erschwerniszuschläge können die bezirklichen
Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien
zur Klärung hinzugezogen werden.