1. Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit
im Kalenderjahr beträgt 40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember
beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit
ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags
8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche
Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In
den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige
werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen
montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags
7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden
(Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von
zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen
Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung
der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen
Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen
werden (zweiwöchiger Arbeitszeitausgleich). Die
Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen
Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen
im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen
mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt
werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung
in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat
besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung
kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden
Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum)
eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung
abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart
werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach
Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung
bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss
sich ergeben, in welcher Form und mit welcher
Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit
festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten
150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden
nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung
dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn
kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit
dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird
während des gesamten Ausgleichszeitraumes unabhängig
von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in
den Monaten April bis November ein Monatslohn
in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in
den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in
Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn
für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge
von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne
Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung
und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen;
er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden
außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge
zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit
kein Ausgleich für das Ausgleichskonto erfolgt.
Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung
erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn
ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen
und Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist
die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr.
1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich
der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles
Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto
ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42
errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer
gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden
darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden.
Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich
zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene
Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die
Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte
Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten.
Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so
ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden
neben dem Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn
darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei
witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines
Ausgleichszeitraumes nach Maßgabe des folgenden
Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder
im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten
ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes
noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde
liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene
Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie
Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes
in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung
oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend
vom verherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens
am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden;
die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III
sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine
Zeitschuld, so ist diese in den nächste
n Ausgleichszeitraum
zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei
Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben
oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise
auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Guthaben
jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann,
insbesondere durch Bankbürgschaft, Sperrkonto
mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinterlegung
bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft.
Die Absicherung des Guthabens muss, sofern der
Betrag nicht nach Abführung von Steuern und Sozialaufwand
als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn
und 45 v.H. des Bruttolohnes für den Sozialaufwand
umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder
Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien
ist dieser gegenüber die Absicherung des Ausgleichskontos
nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so
ist das Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen;
die Vereinbarung über die betriebliche Arbeitszeitverteilung
tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich
der Pausen werden vom Arbeitgeber im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden
können in Betrieben, in denen keine betriebliche
Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart
wurde, innerhalb der folgenden 24 Werktage im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein
Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer
nachgeholt werden. Für jede Nachholstunde ist
der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der
Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit
nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu erzielen, so
sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen,
um eine Einigung herbeizuführen.
2. Wochenarbeitszeit für Maschinen- und
Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal
darf wöchentlich bis zu vier Stunden, diejenige
für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf
Stunden über die nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche
wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden.
Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer
und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer
acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem
gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb,
für den eine andere Arbeitszeitregelung als für
das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die
Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst
werden.
4. Beginn und Ende der Arbeitszeit an
der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle,
sofern zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine
andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen
von größerer Ausdehnung beginnt und endet die
Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5. Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit,
Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung
nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werktägliche
Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
bei zweiwöchigem Arbeitszeitausgleich nach Nr.
1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche
Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch
diejenigen Arbeitsstunden, um welche die regelmäßige
Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung
nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf dem
Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden;
dabei bleiben die ersten 150 Überstunden innerhalb
von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung
nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2 neben dem
Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto
zu folgenden Zeitpunkten noch bestehenden Guthabenstunden:
Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthabenstunden
nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum
übertragen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers
aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Ablauf
eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder
Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei Ausscheiden
des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes
der Zuschlag nach Nr. 5.14.
5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen
(Nr. 6) gilt die in der Zeit von 20.00 Uhr bis
5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der
Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3 Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und
Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00
Uhr geleistete Arbeit.
5.4 Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn-
und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen
kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet
werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn
Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in
§ 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung
der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden
Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt
werden.
6. Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn-
und Feiertagsarbeit sind die folgenden Zuschläge
zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden 25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit 20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen
sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese
auf einen Sonntag fallen, 75 v. H.,
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner
am 1. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn
sie auf einen Sonntag fallen, 200 v. H.,
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen,
sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen, 200
v. H.
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge
nebeneinander zu zahlen.