1. Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen
Arbeitsstellen (Arbeitsstelle) des Betriebes eingesetzt
werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung
aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit
Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges
zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft)
des Arbeitnehmers zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung,
die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige
ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher
der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer
auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die
nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als
Betrieb.
3. Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes
arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch nach
Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch
auf eine Fahrtkostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung entfernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,20 € je Arbeitstag und gefahrenem Kilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf 20,00 € begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
werden dem Arbeitnehmer die hierfür notwendigen
Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht
nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung
mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen
Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu
versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit
der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG
Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten
Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies
gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung
(Abs. 3) als Sachbezug zu versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen
Gründen mehr als 10 Stunden von seiner Wohnung
abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss
in Höhe von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben
in den alten Bundesländern und in Höhe von 2,56
€ je Arbeitstag in Betrieben in den neuen
Bundesländern.
4. Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens
50 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und
beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg
von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼
Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch
auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand
für Verpflegung und Übernachtung im Sinne der
steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag
34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem
Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen Unterkunft
(Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann
der Arbeitgeber für jede Übernachtung einen Betrag
von 6,50 € von der tariflichen Auslösung
einbehalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos
zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die
Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem
Kilometer für die Fahrt von der Wohnung zur
Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur
Wohnung, jedoch in Höhe von 0,30 € je
gefahrenem Kilometer für Fahrten zwischen
den Arbeitsstellen ohne Begrenzung zu erstatten.
Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die
erforderliche Reisezeit Anspruch auf seinen Gesamttarifstundenlohn
ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,20 € je Entfernungskilometer ohne Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochenendheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt
auf Kosten des Arbeitgebers mit dem Flugzeug durchgeführt
wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum
bzw. vom Flughafen erstattet werden.
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt
oder unentschuldigtem Fehlen des Arbeitnehmers
entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für
die Beibehaltung der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer
aber bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer
und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von
14 Tagen, höchstens bis zu einem halben Gesamttarifstundenlohn
seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu erstatten.
5. Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im
Gebiet des Landes Berlin folgende Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben
beschäftigt sind, haben für jeden Arbeitstag,
an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht
haben, sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte
Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf Wegekostenerstattung;
diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz
in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer,
die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle
außerhalb des Betriebes eingesetzt werden 5,40
€,
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer,
denen die Möglichkeit der kostenlosen
Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit einem
vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten, ordnungsgemäßen Fahrzeug
gegeben wird
sowie für Kraftfahrzeugfahrer, die ihre Arbeit
am Betriebssitz oder an
einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers
antreten oder
beenden 3,90 €,
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer,
die ständig am Betriebssitz oder einer
sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers
eingesetzt werden 3,90 €.
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem Anspruch gemäß Nr. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrtkostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung (Luftlinie) zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb
Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13
entsprechend, wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes
erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises,
gilt daneben
Nr. 5.2 entsprechend für die Entfernungskilometer
(Luftlinie) Kreisgrenze - Einsatzstelle (Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch
auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung
gem. Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den
Betrag für eine Entfernung von 50 km (Stadtgrenze
Berlin bzw. Kreisgrenze - Baustelle)
begrenzt (€ 13,29).
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung
Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind, die versteuert
werden müssen, hat der Arbeitgeber von
der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach
§ 40 Abs. 2 EStG
Gebrauch zu machen. Für die Wegekostenerstattung
gem. Nrn. 5.11
bis 5.13 ist eine Überwälzung der entrichteten
Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt
auch, soweit eine kostenlose Beförderung gem.
Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.