1. Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen
für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen
Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen
Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht
der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen.
In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen
Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der
Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn
des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2. Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter
Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes
nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen
1 bis 6 einzugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des
Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit
maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist
dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich
zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere
Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen
Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe
eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit
entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des
Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt,
dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3. Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker
–
Tätigkeit:
- einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen
und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
- Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen
auf der Baustelle
- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten
- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten
und Schalungen
- Mischen von Mörtel und Beton
- Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor,
handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen
(Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher
Wartungs- und Pflegearbeiten
- Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und
Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen
und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten
(Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen
von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des
Armierungsgewebes
- Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von
Baustellen
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen
und Geräten
- manuelle Erdarbeiten
- manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer
–
Tätigkeit:
- fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen
eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten)
nach Anweisung
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten
Stufe
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer,
Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine
Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
- Baumaschinistenlehrgang
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen
und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge
und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter
(Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach
Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form-
und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen
oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen
Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten;
Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und
Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten
durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht-
und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten
Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf-
und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen
der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und
Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle
und Wände
11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen
sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten
durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen
nach Schalungsplänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen
von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,
insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen
und elektrisch
16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen
der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren
und Nachbehandeln von Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und
Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten
von kleineren Baumaschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer
–
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten
Stufe im ersten Jahr
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten
Stufe und Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen
Stufenausbildung
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer,
Garten- und Landschaftsbauer,
Tischler jeweils mit Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine
Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet,
und Berufserfahrung
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer
- Prüfung als Berufskraftfahrer
- durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige
Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer
–
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des
jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten
Stufe ab dem zweiten
Jahr der Tätigkeit
- Prüfung als Baumaschinenführer
- Berufausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten
Jahr der Tätigkeit
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene
gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter
–
Tätigkeit:
- Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern,
auch unter eigener Mitarbeit oder
selbständige Ausführung besonders schwieriger
Arbeiten
- selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten
an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
- Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen
einschließlich der Störungserkennung
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten
Stufe und in der Regel
mehrjährige Berufserfahrung
- Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel
mehrjährige Berufserfahrung
- durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige
Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister
–
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern
in Teilbereichen der Bauausführung auch unter
eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
- Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung
zum Werkpolier
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
ohne Werkpolierprüfung
- Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung
als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung
Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen
Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften
abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss
ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der
Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien
anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist
für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4. Lohnanspruch
4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch
auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden
Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn
und dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn
ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt,
vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu
zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit
abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht
in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht
haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn
der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen
diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung
zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach
Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf
der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer
außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber
gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern
zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin-
und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für
diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei
auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts
beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den
Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres
Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen
Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf
diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf
dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6. Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach
den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe.
Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.
7. Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt
monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine
schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame
Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen,
Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese
Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten
Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit
nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der
Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen
Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto
gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür
einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto
belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte
Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos
mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn
des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden
auszuweisen.
7.2. Der Anspruch auf den Lohn
wird spätestens am 15. des Monats fällig, der
auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach
§ 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers
gutgeschrieben werden.
7.3. Die Abgeltung von Zuschlägen
und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss
und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte
Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4. Eine Abtretung und eine
Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung
des Arbeitgebers zulässig.