BRTV Baugewerbe

Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV Baugewerbe)

vom 4. Juli 2002

in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012, 5. Juni 2014 und 10. Dezember 2014

§ 5 Lohn

1. Lohngrundlage

Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitgliedsverbände auf Arbeitgeberseite - getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge festgelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.

2. Grundlagen der Eingruppierung

2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.

2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats schriftlich zu bestätigen.

2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiedenen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.

2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.

3. Lohngruppen

Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:

Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –

Tätigkeit:

- einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung

Regelqualifikation:

keine

Tätigkeitsbeispiele:

- Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten
- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
- Mischen von Mörtel und Beton
- Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
- Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
- Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
- manuelle Erdarbeiten
- manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben

Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –

Tätigkeit:

- fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung

Regelqualifikation:

- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet
- Baumaschinistenlehrgang
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten

Tätigkeitsbeispiele:

1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen und Herstellen von Asphalten
– Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse


2. Baustellen-Magaziner:
– Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
– Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen
– Führen von Bestandslisten

3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
– Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
– Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
– Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
– Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen

4. Fertigteilbauer:
– Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile
– Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
– Herstellen von Verbundbauteilen
– Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen

5. Fuger, Verfuger:
– Herstellen von Fugenmörtel aller Art
– Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
– Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

6. Gleiswerker:
– Herstellen des Unterbaus
– Verlegen von Schwellen und Schienen

7. Mineur:
– Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
– Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten

8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
– Vorbereiten des Untergrundes
– Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
– Zurichten und Befestigen von Putzträgern
– Herstellen und Aufbringen von Putzen
– Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

9. Rabitzer:
– Herstellen der Unterkonstruktionen
– Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste

10. Rammer (Pfahlrammer):
– Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
– Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände

11. Rohrleger:
– Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren
– Abdichten von Rohrverbindungen
– Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen

12. Schalungsbauer (Einschaler):
– Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln
– Herstellen von Schalplatten
– Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen

13. Schwarzdeckenbauer:
– Vorbereiten des Untergrundes
– Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
– Einbauen und Verdichten des Mischgutes
– Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken

14. Betonstraßenwerker:
– Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
– Herstellen von Betonstraßendecken

15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
– Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren
– Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch

16. Terrazzoleger:
– Herstellen von Terrazzomischungen
– Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
– Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo

17. Wasser- und Landschaftsbauer:
– Herstellen von Uferbefestigungen
– Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
– Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten

18. Maschinisten:
- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten

19. Kraftfahrer:
– Führen von Kraftfahrzeugen


Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –

Tätigkeit:

Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation:

- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer,
Tischler jeweils mit Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer
- Prüfung als Berufskraftfahrer
- durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

Tätigkeitsbeispiele:

keine

Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –

Tätigkeit:

selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes

Regelqualifikation:

- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten
Jahr der Tätigkeit
- Prüfung als Baumaschinenführer
- Berufausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

Tätigkeitsbeispiele:

keine

Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –

Tätigkeit:

- Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit oder
selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
- selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen ohne Mitarbeiterführung
- Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungserkennung

Regelqualifikation:

- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel
mehrjährige Berufserfahrung
- Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
- durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten

Tätigkeitsbeispiele:

keine

Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –

Tätigkeit:

Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bauausführung auch unter eigener Mitarbeit

Regelqualifikation:

- Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
- Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Baumaschinen-Fachmeisterprüfung

Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prüfungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.

Tätigkeitsbeispiele:

keine

4. Lohnanspruch

4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und dem Bauzuschlag zusammen.

4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt, vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit).

4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können, haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prüfung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.

4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau- oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.

5. Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

6. Arbeit im Leistungslohn

Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das Gebiet des Landes Berlin.

7. Lohnabrechnung

7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.

Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Ausgleichskontos mitzuteilen. Außerdem ist die Summe der seit Beginn des Ausgleichszeitraumes gutgeschriebenen Arbeitsstunden auszuweisen.

7.2. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.

7.3. Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.

7.4. Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsbedingungen
§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
§ 5 Lohn
§ 6 Erschwerniszuschläge
§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
§ 8 Urlaub
§ 9 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
§ 10 Sterbegeld
§ 11 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 12 Zutritt zu den Unterkünften
§ 13 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
§ 14 Ausschlussfristen
§ 15 Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige
§ 16 Durchführung des Vertrages
§ 17 In-Kraft-Treten und Laufdauer


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