1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB
der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit
gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend
aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines
Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen
von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung
die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3
Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder
Eintragung einer Lebenspartnerschaft für 3 Arbeitstage,
2.2 Entbindung der Ehefrau oder
der eingetragenen Lebenspartnerin für 2 Arbeitstage,
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten,
eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern für
2 Arbeitstage,
2.4 schwere Erkrankungen der
zur häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt
bescheinigt, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers
zur vorläufigen Pflege erforderlich ist für 1
Arbeitstag
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem
Haushalt, jedoch nur einmal im Kalenderjahr und
nicht während eines wirksam gekündigten Arbeitsverhältnisses
für 2 Arbeitstage.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen
besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung
eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch
auf Freistellung, wenn der Freistellung keine
schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
3. Freistellung für Arztbesuche und
Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur
Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter
Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens
jedoch für die sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung
nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je Arbeitstag
von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss
und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit
erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt,
oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer
sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig
werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen
Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter,
Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener
oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren
geladen ist.
4. Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten
aus öffentlichen Ehrenämtern, für die Ausübung
der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen,
für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen
nach der Handwerksordnung und nach dem Berufsbildungsgesetz
und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und
deren vorbereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied
der Verhandlungskommission auf Bundesebene ist
der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende
Arbeitszeit ohne Fortzahlung des Lohnes und ohne
Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freizustellen.
5. Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung
nicht möglich, so hat der Arbeitnehmer den Grund
hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls
entfällt der Lohnanspruch.
6. Arbeitsausfall aus Witterungs- oder
wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung
entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder
in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen
Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch.
Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit
nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben
ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber
verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung
das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen
Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage
ist in voller Höhe zu vergüten, wenn die Arbeit
an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen
oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus
wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe
im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische
Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost)
oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig
sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen
(insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten
der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien
und Baugeräten) die Fortführung der Bauarbeiten
technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar
ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden
kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich
durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn
er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen
Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze
auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben
solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen
Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers
über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung
der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung
ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer
zu treffen. Die Entscheidung über die endgültige
Einstellung der Arbeit ist für den gesamten restlichen
Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit
(1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber
über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme
der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung
mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden
Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen
ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt
dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.
7. Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn
(Akkord) arbeiten, erhalten in den vorstehenden
Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag
in Höhe von 25 v. H.