RTV Gebäudereinigung

Manteltarifvertrag

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
im Lande Niedersachsen

(MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Niedersachsen)

vom vom 6. März 1997

Dieser Tarifvertrag ist in der vorliegenden Fassung nicht mehr allgemeinverbindlich. Er war allgemeinverbindlich vom 28. August 1997 bis zum 31. Oktober 2003.

§ 12 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen

  1. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz mit folgenden Abweichungen zur Höhe des fortzuzahlenden Entgelts:
    1. Die Höhe der Entgeltzahlung beträgt 100 von 100 des tariflichen Stundengrundlohnes ohne jegliche tariflichen und außertariflichen Zuschläge und Zulagen.
    2. Das fortzuzahlende Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer berechnet sich nach der für den Arbeitnehmer durchschnittlichen Arbeitszeit der Letzten drei Monate ohne Überstunden multipliziert mit dem tariflichen Stundengrundlohn ohne jegliche tariflichen und außertariflichen Zuschläge und Zulagen. Der so ermittelte Tageslohn wird mit den Arbeitstagen der Arbeitsunfähigkeit multipliziert.

      Für Arbeitnehmer, deren ununterbrochene Beschäftigungszeit länger als 4 Wochen, aber weniger als drei Monate, beträgt, wird die tatsächliche Beschäftigungszeit für die Berechnung der durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitszeit zu Grunde gelegt.
    3. Bei Vorliegen von Dienstplänen kann der Arbeitgeber für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip ohne jegliche tariflichen und außertariflichen Zulagen und Zuschläge berechnen.
    4. Abweichend von Ziffer a), b) und c) erfolgt im Kernkraftwerk die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Lohnausfallprinzip entsprechend dem Dienstplan.
    5. Einmalzahlungen fallen nicht in diese Berechnung hinein.
  2. Arbeitnehmer, die auf Grund der Erkrankung eines Kindes ( § 45 SGB V ) oder einer Betreuungsperson ( § 38 SGB V ) die Kindesbetreuung übernehmen müssen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung im gesetzlichen Rahmen. Dies gilt auch im Falle der Arbeitsbefreiung für die Stellensuche.
  3. In Sterbefällen von Arbeitnehmern ist denjenigen Hinterbliebenen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben,

    · nach 1-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von einer Woche,
    · nach 3-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von zwei Wochen,
    · nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von vier Wochen,
    · nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von fünf Wochen,
    · nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit der durchschnittliche Bruttolohn von sieben Wochen

    zu gewähren.
  4. Unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit erhalten bei einem tödlichen Betriebsunfall die Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe des durchschnittlichen Bruttolohnes von sechs Wochen. Das gilt nicht, wenn durch eine betriebliche Versicherung dieses Sterbegeld gesichert ist und mindestens in gleicher Höhe an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Das Sterbegeld ist sofort fällig. Der Arbeitgeber kann gegebenenfalls von den Hinterbliebenen eine Erklärung über die Abtretung eines gegen eine Versicherungsgesellschaft gerichteten Anspruchs auf Gewährung von Sterbegeld verlangen.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe - Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mitbestimmung des Betriebsrates
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Betriebszugehörigkeit
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Arbeitszeit
§ 7 Freizeit
§ 8 Überstunden
§ 9 Lohnzahlung
§ 10 Bekleidung und Ausrüstung
§ 11 Freistellung von der Arbeit
§ 12 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen
§ 13 Urlaub
§ 14 Zeitzuschläge
§ 15 Feiertage
§ 16 Urlaubs- und Weihnachtsgeld
§ 17 Kosten der Unterrichtung
§ 18 Schiedsgericht
§ 19 Erlöschen von Ansprüchen
§ 20 Schlussbestimmungen
Anhang 1


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