RTV Gebäudereinigung

Manteltarifvertrag

für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
im Lande Niedersachsen

(MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe Niedersachsen)

vom vom 6. März 1997

Dieser Tarifvertrag ist in der vorliegenden Fassung nicht mehr allgemeinverbindlich. Er war allgemeinverbindlich vom 28. August 1997 bis zum 31. Oktober 2003.

§ 11 Freistellung von der Arbeit

  1. Der Arbeitnehmer hat nur in den folgenden Fällen einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und unter Fortzahlung des Lohnes:

    Für zwei freie Tage oder zwei Schichten bzw. eine Doppelschicht (24 Stunden)
    1. bei eigener Silberhochzeit
    2. bei eigenem Wohnungswechsel mit Adressenänderung, einmal pro Jahr
    3. bei eigener Eheschließung und Eheschließung der eigenen Kinder
    4. bei Niederkunft der Ehefrau
    5. beim Tode der Eltern, der Schwiegereltern sowie der Geschwister
    6. für die Teilnahme an Tarifverhandlungen
    Für drei volle freie Tage oder drei Schichten bzw. 1,5 Doppelschichten (36 Stunden)beim Tode des Ehegatten sowie der Kinder.
  2. Gewählten Funktionsträgern der Gewerkschaft ÖTV wird für die Teilnahme an Sitzungen der ÖTV Freistellung ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewährt.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe - Einleitung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Mitbestimmung des Betriebsrates
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Betriebszugehörigkeit
§ 5 Begriffsbestimmungen
§ 6 Arbeitszeit
§ 7 Freizeit
§ 8 Überstunden
§ 9 Lohnzahlung
§ 10 Bekleidung und Ausrüstung
§ 11 Freistellung von der Arbeit
§ 12 Fortzahlung von Arbeitsentgelt und Sozialleistungen
§ 13 Urlaub
§ 14 Zeitzuschläge
§ 15 Feiertage
§ 16 Urlaubs- und Weihnachtsgeld
§ 17 Kosten der Unterrichtung
§ 18 Schiedsgericht
§ 19 Erlöschen von Ansprüchen
§ 20 Schlussbestimmungen
Anhang 1


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