Hier finden Sie
aktuelle Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
Die nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderliche
Schriftform zur Geltendmachung von Schadensersatz- und
Entschädigungsansprüchen (§ 15 Abs. 1
und 2 AGG) kann auch durch eine Klage gewahrt werden.
Dabei findet § 167 ZPO Anwendung. Es genügt
der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn
die Klage demnächst zugestellt wird.
Der Senat hält an seiner früher als obiter
dictum geäußerten gegenteiligen Auffassung
(BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 27, BAGE 142,
143) nicht fest.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 25/14
Fingierte Testbewerbung zum Nachweis der Altersdiskriminierung
LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 09.04.2014
- 3 Sa 401/13 -
Allein der Altersunterschied zwischen
zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern lässt
noch keine Diskriminierung wegen Alters vermuten. Notwendig
ist größtmögliche Vergleichbarkeit der
Personen, der Bewerbungssituation und das Fehlen anderer
Aspekte. Eine fiktive Testbewerbung kann gegen Gesetze
verstoßen.
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Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden
BAG, Urteil vom 9.042014
- 10 AZR 637/13 -
Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen
Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr
leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank.
Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für
Nachtschichten eingeteilt zu werden.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 61/14
Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion - Behinderung
BAG, Urteil vom 19.12.2013
- 6 AZR 190/12 -
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) untersagt Diskriminierungen ua. wegen einer Behinderung.
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
eines Menschen langfristig eingeschränkt ist und
dadurch - in Wechselwirkung mit verschiedenen sozialen
Kontextfaktoren (Barrieren) - seine Teilhabe an der
Gesellschaft, wozu auch die Teilhabe am Berufsleben
gehört, beeinträchtigt sein kann. Ein Arbeitnehmer,
der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist,
ist in diesem Sinn behindert. Auch chronische Erkrankungen
können zu einer Behinderung führen. Die gesellschaftliche
Teilhabe von HIV-Infizierten ist typischerweise durch
Stigmatisierung und soziales Vermeidungsverhalten beeinträchtigt,
die auf die Furcht vor einer Infektion zurückzuführen
sind. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis
eines solchen Arbeitnehmers in der gesetzlichen Wartezeit
des § 1 KSchG wegen der HIV-Infektion, ist die
Kündigung im Regelfall diskriminierend und damit
unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen
den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung
ermöglichen kann.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 78/13
Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz
einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung
erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen
des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung
auslösen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 77/13
Kündigungsschutz-Ratgeber
Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
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