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Fingierte Testbewerbung zum Nachweis der Altersdiskriminierung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.04.2014 - 3 Sa 401/13 -

Allein der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern lässt noch keine Diskriminierung wegen Alters vermuten. Notwendig ist größtmögliche Vergleichbarkeit der Personen, der Bewerbungssituation und das Fehlen anderer Aspekte. Eine fiktive Testbewerbung kann gegen Gesetze verstoßen.


Sachverhalt
Der Arbeitgeber suchte Servicetechniker bzw. -ingenieure im Innendienst. Ein 50-Jähriger bewarb sich. Er verfügte über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse. Einige der geforderten Praxiserfahrungen lagen aber mehrere Jahre zurück. Er schickte zusätzlich eine Testbewerbung eines von ihm fingierten, 18 Jahre jüngeren Bewerbers ab, der auch über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Dafür hatte er sich einen in Teilen ähnlichen Lebenslauf mit anderen Tätigkeiten ausgedacht und Briefkopfbögen von Schulen sowie teilweise existenten und nichtexistenten Firmen genutzt bzw. kreiert. Zudem erstellte er Zeugnisse und verwendete ein altes Foto. Die Praxiserfahrungen des fiktiven Bewerbers waren aktueller und spezieller. Der Arbeitgeber lud den fiktiven Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein, das dieser absagte. Dem 50-jährigen schickte der ArbG später eine allgemeine Absage. Dieser klagte auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.500 EUR.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster, das dem Bewerber 2.000 EUR zusprach, legten beide Parteien Berufung ein. Das LAG wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegen keine Indizien vor, die vermuten lassen, der Bewerber sei "wegen" seines Alters nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und damit benachteiligt worden. Über das Bestehen eines Altersunterschieds hinaus habe der Bewerber keine Indizien dargelegt. Inszenierte Testbewerbungen seien nach der Gesetzesbegründung zum AGG zwar zulässig, müssten aber einen konkreten Anlass haben, Strafgesetze beachten und dürfen nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies sei im vorliegenden Fall bedenklich, aber nicht entscheidungsrelevant.


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