Fingierte Testbewerbung zum Nachweis der Altersdiskriminierung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.04.2014 - 3 Sa 401/13 -
Sachverhalt
Der Arbeitgeber suchte Servicetechniker bzw. -ingenieure im
Innendienst. Ein 50-Jähriger bewarb sich. Er verfügte über
die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse. Einige der geforderten
Praxiserfahrungen lagen aber mehrere Jahre zurück. Er schickte
zusätzlich eine Testbewerbung eines von ihm fingierten, 18 Jahre
jüngeren Bewerbers ab, der auch über die nach der Ausschreibung
notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Dafür hatte
er sich einen in Teilen ähnlichen Lebenslauf mit anderen Tätigkeiten
ausgedacht und Briefkopfbögen von Schulen sowie teilweise existenten
und nichtexistenten Firmen genutzt bzw. kreiert. Zudem erstellte er
Zeugnisse und verwendete ein altes Foto. Die Praxiserfahrungen des fiktiven
Bewerbers waren aktueller und spezieller. Der Arbeitgeber lud den fiktiven
Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein, das dieser absagte. Dem
50-jährigen schickte der ArbG später eine allgemeine Absage.
Dieser klagte auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.500
EUR.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster, das dem Bewerber
2.000 EUR zusprach, legten beide Parteien Berufung ein. Das LAG wies
die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegen keine Indizien
vor, die vermuten lassen, der Bewerber sei "wegen" seines
Alters nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen und damit benachteiligt
worden. Über das Bestehen eines Altersunterschieds hinaus habe
der Bewerber keine Indizien dargelegt. Inszenierte Testbewerbungen seien
nach der Gesetzesbegründung zum AGG zwar zulässig, müssten
aber einen konkreten Anlass haben, Strafgesetze beachten und dürfen
nicht rechtsmissbräuchlich sein. Dies sei im vorliegenden Fall
bedenklich, aber nicht entscheidungsrelevant.
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