Hier finden Sie
aktuelle Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
Besitzt ein Arbeitgeber die nach §
1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als
Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu
überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer
und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande,
wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der
Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur
vorübergehend erfolgt. § 10 Abs. 1 Satz 1
AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses
ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser
Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden
Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge
der Begründung eines Arbeitsverhältnisses
mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht
gibt kein anderes Ergebnis vor. Die Richtlinie 2008/104/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie)
sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden
Einsatz des Leiharbeitnehmers vor. Art. 10 Abs. 2 Satz
1 der Leiharbeitsrichtlinie überlässt die
Festlegung wirksamer, angemessener und abschreckender
Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften
des AÜG den Mitgliedstaaten. Angesichts der Vielzahl
möglicher Sanktionen obliegt deren Auswahl dem
Gesetzgeber und nicht den Gerichten für Arbeitssachen.
mehr....
Pressemitteilung des BAG Nr. 73/13
Betriebliches Eingliederungsmanagement - die Initiativlast liegt beim Arbeitgeber
LAG Schleswig-Holstein,
Urteil vom 15.09.2013
- 3 Sa 133/13 -
Auch bei Ablehnung eines Wiedereingliederungsgesprächs
vor der Kündigung bleibt die Initiativlast für
die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
(BEM) beim Arbeitgeber...
mehr....
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden,
dass ein Arbeitnehmer, der an einer betrieblichen Weihnachtsfeier
nicht teilgenommen hat, keinen Anspruch auf das bei
dieser Gelegenheit an die anwesenden Mitarbeiter verschenkte
iPad mini im Wert von ca. 400 EUR hat.
mehr....
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter,
die jedenfalls auch Vergütung für bereits
erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses
am 31. Dezember des Jahres abhängig gemacht werden,
in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
mehr....
Pressemitteilung des BAG Nr. 69/13
Betriebsübergang
- Verwirkung
des Rechts zum Widerspruch
nach § 613a Abs. 6 BGB
BAG, Urteil vom 17.10.2013
- 8 AZR 974/12 -
Verklagt ein Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang
den Betriebserwerber auf Feststellung, dass zwischen
ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, so kann er
durch die Art und Weise der Prozessführung und
Prozessbeendigung sein Recht zum Widerspruch gegen den
Übergang seines Arbeitsverhältnisses gegenüber
dem Betriebsveräußerer verwirken.
mehr....
Pressemitteilung des BAG Nr. 64/13
Kündigungsschutz-Ratgeber
Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und Ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
- Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz ...
Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.
- Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
- Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
- Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.
Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:
Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0