Wartezeitkündigung wegen symptomloser HIV-Infektion - Behinderung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 190/12 -
Der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankte Kläger wurde von der Beklagten, die intravenös verabreichte Arzneimittel zur Krebsbehandlung herstellt, im Jahr 2010 als Chemisch-Technischer Assistent für eine Tätigkeit im sog. Reinraum eingestellt. Anlässlich seiner Einstellungsuntersuchung wenige Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wies der Kläger den Betriebsarzt auf seine Infektion hin. Der Arzt äußerte Bedenken gegen einen Einsatz des Klägers im Reinraumbereich und teilte der Beklagten nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht die HIV-Infektion des Klägers mit. Noch am selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Wegen seiner ansteckenden Krankheit könne sie den Kläger nach ihrem internen Regelwerk nicht einsetzen. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei behindert. Die Kündigung sei unwirksam, weil sie ihn wegen seiner Behinderung diskriminiere. Er hat außerdem eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG von drei Monatsgehältern wegen seines immateriellen Schadens verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Auf die Revision des Klägers hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts
das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung
an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kündigung
benachteiligt den Kläger unmittelbar iSd. § 3 Abs. 1 AGG,
weil sie in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Behinderung steht.
Ob die Kündigung gleichwohl gerechtfertigt ist, steht noch nicht
fest. Das Landesarbeitsgericht muss noch aufklären, ob die Beklagte
durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Klägers im Reinraum
hätte ermöglichen können. Ist das nicht der Fall, ist
die Kündigung wirksam. Ob dem Kläger eine Entschädigung
zusteht, hängt davon ab, ob die Kündigung wirksam ist.
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.
Januari 2012
- 6 Sa 2159/11 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 78/13
Kündigungsschutz-Ratgeber
Hier finden Sie Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz - was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung - haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung? Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen und Ihren Arbeitsplatz erhalten oder eine Abfindung erstreiten.
- Viele weitere Themen rund um den Kündigungsschutz ...
Mit der Online-Rechtsberatung steht Ihnen eine einfache und praktische Möglichkeit zur Verfügung, von mir schnell und "unbürokratisch" eine verbindliche Rechtsauskunft zu Ihrem Problem zu erhalten. Falls es Ihr Wunsch ist, kann ich Sie auch bei Ihrer eventuellen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung - außergerichtlich oder gerichtlich - vertreten.
- Sie müssen keine Terminabsprachen treffen.
- Sie müssen nicht persönlich einen Rechtsanwalt aufsuchen.
- Die Online-Rechtsberatung ist unkompliziert.
Sie können aber auch anrufen, um einen Termin zu vereinbaren oder sich telefonisch beraten zu lassen:
Telefon ( 0 55 51 ) 97 61 - 0