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aktuelle Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs einer "betrieblichen Fahrerlaubnis"
BAG, Urteil vom 5.06.2008
- 2 AZR 984/06 -
Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilte "betriebliche Fahrerlaubnis" dem Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt dies für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten "betrieblichen Fahrerlaubnis" steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 14/15
Betriebsübergang -
Gründung einer Service GmbH
BAG, Urteil vom 21. Mai 2008
- 8 AZR 481/07 -
Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser
betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese
alle Reinigungskräfte dieser Krankenhäuser,
so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die
GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen
Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen zurückentleiht
und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten
wie bisher. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschließlicher
Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung
von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen
Tochterunternehmen ist.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 42/08
Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
BAG, Urteil vom 20. Februar 2008
- 7 AZR 786/06 -
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren
zulässig. Eine Verlängerung iSd. § 14
Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart
und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer
geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen.
Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen
des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund nicht
zulässig ist. Eine Verlängerung liegt nicht
vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die
Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts
nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen. Dies hat der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts in Fortführung
seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2
TzBfG entschieden.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 16/08
Iszug
BAG, Urteil vom 15.10.2013
- 5 AZR 611/12 -
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Pressemitteilung des BAG Nr. 50/08
Iszug
BAG, Urteil vom 15.10.2013
- 5 AZR 611/12 -
Daar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 50/08
Iszug
BAG, Urteil vom 15.10.2013
- 5 AZR 611/12 -
Daar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 50/08
Iszug
BAG, Urteil vom 15.10.2013
- 5 AZR 611/12 -
Daar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 50/08
Iszug
BAG, Urteil vom 15.10.2013
- 5 AZR 611/12 -
Daar.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 50/08
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