Kündigung eines Busfahrers wegen des Entzugs
einer "betrieblichen Fahrerlaubnis"
|
|
BAG, Urteil vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 984/06 -
|
Wird die in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen
vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein
erteilte betriebliche Fahrerlaubnis dem
Arbeitnehmer durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertigt
dies für sich weder eine außerordentliche
noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten
Gründen. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber
zum Führerschein erteilten "betrieblichen
Fahrerlaubnis" steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen
Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug
nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt.
Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand,
sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und
die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung
bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.
|
Der Kläger war seit 1995 bei der Beklagten, die ein
öffentliches Nahverkehrsunternehmen betreibt, als Omnibusfahrer
beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt
der Kläger die Dienstanweisung für den Fahrdienst,
die ua. eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt.
Am 22. November 2005 führte ein Fahrmeister der Beklagten
eine ca. einstündige Sonderbeobachtung des Klägers
während dessen Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte
er - vom Kläger zum Teil bestrittene - straßenverkehrsrechtliche
Verstöße fest. Nach Anhörung des Klägers
teilte die Beklagte ihm mit, auf Grund der festgestellten
Verstöße sei er auf Dauer ungeeignet, einen Omnibus
zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis.
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte
das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos und fristgerecht.
Mit seiner Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger
gegen die Kündigungen mit der Begründung gewandt,
der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren
Einsatz als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. hätte die
Beklagte ihn vor Kündigungsausspruch nachschulen müssen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, es liege ein personenbedingter
Kündigungsgrund vor. Auf Grund des Entzugs der betrieblichen
Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an
den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer
nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit
habe nicht mehr bestanden.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der
Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der
Beklagten ist vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts
erfolglos geblieben.
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006
- 11 Sa 535/06 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 50/08
Kündigung - was tun?
Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt?
Oder befürchten Sie, in Kürze eine Kündigung zu erhalten?
Hier finden Sie den
und Antworten auf alle Fragen, die sich Ihnen im Zusammenhang
mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen werden:
- Kündigungsschutz
- was Sie unbedingt wissen sollten!
- Abfindung
- haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung?
Was müssen Sie unternehmen, um eine - möglichst hohe - Abfindung
zu erhalten? Wie hoch sollte die Abfindung sein?
- Betriebsbedingte
Kündigung - wie Sie sich gegen eine betriebsbedingte
Kündigung zur Wehr zu setzen und ihren Arbeitsplatz erhalten
oder eine Abfindung erstreiten.
- Viele weitere Themen rund um den
Kündigungsschutz ... weiter
|