Betriebsübergang - Gründung einer Service
GmbH
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Mai 2008 - 8 AZR
481/07 -
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Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser
betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese
alle Reinigungskräfte dieser Krankenhäuser,
so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die
GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen
Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen zurückentleiht
und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten
wie bisher. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschließlicher
Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung
von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen
Tochterunternehmen ist.
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Die Klägerinnen waren als Reinigungskräfte in einem
vom Kommunalunternehmen betriebenen Krankenhaus beschäftigt.
Es kam zur Gründung der Beklagten, einer Service GmbH,
deren ausschließlicher Geschäftsgegenstand die
Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder dessen
Tochterunternehmen ist. Alleiniger Gesellschafter der Beklagten
ist das Kommunalunternehmen. Die Klägerinnen schlossen
auf Anraten des Kommunalunternehmens Aufhebungsverträge
mit diesem und gleichzeitig Arbeitsverträge zu geänderten
Bedingungen mit der Beklagten. Auf Grund eines Personalgestellungsvertrages
stellte die Beklagte die Klägerinnen dem Kommunalunternehmen
zur Arbeitsleistung zur Verfügung. Sie verrichteten dort
die gleichen Tätigkeiten wie früher. Das Kommunalunternehmen
stellte die Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung
und erteilte den Klägerinnen die Arbeitsanweisungen.
Die Klägerinnen machen geltend, es habe ein Betriebsteilübergang
vorgelegen, so dass ihre Arbeitsverhältnisse auf die
Beklagte übergegangen seien. Ihre Aufhebungsverträge
mit dem Kommunalunternehmen seien deshalb wegen Umgehung des
§ 613a BGB rechtsunwirksam.
Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision hatten die Klägerinnen
Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die
gewählte Vertragsgestaltung und deren tatsächliche
Auswirkungen als einen Betriebsteilübergang im Sinne
des § 613a BGB angesehen.
Vorinstanz: andesarbeitsgericht München, Urteil vom
27. Februar 2007 - 6 Sa 870/05 -
Pressemitteilung des BAG Nr. 42/08
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