Hier finden Sie
aktuelle Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts und der Instanzgerichte zum Arbeitsrecht, insbesondere zum Kündigungsschutz.
Räumt ein Arbeitgeber anlässlich
der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs und des
Übergangs eines Betriebsteils auf einen anderen
Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen den vom Arbeitgeberwechsel
betroffenen Arbeitnehmern ein unbefristetes Rückkehrrecht
ein, haben diese Anspruch auf die Neubegründung
eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber,
wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen
erfüllt sind. Entsprechendes gilt, wenn die Rückkehrzusage
vor der Übernahme von Arbeitnehmern durch eine
Betriebskrankenkasse (§ 147 Abs. 2 SGB V) erfolgt.
Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger
Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags
anzunehmen oder selbst ein solches Angebot abzugeben
hat, hängt von der Rückkehrzusage und den
weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind
auch für den Inhalt des neu zu begründenden
Arbeitsverhältnisses maßgebend.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 61/13
Sachgrundlose Befristung: Auch bei Vorbeschäftigung von mehr als drei Jahren unzulässig
LAG Baden-Württemberg,
Urteil vom 26.9.2013 - 6 Sa 28/13 -
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags
ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber
auch vor mehr als drei Jahren bereits ein befristetes
oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden
hat. So entschied jetzt das LAG Baden-Württemberg.
Es weicht damit bewusst von der Rechtsprechung des BAG
ab.
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Unwirksamkeit formularmäßiger Berechtigung zur Freistellung
LAG Hessen, Urteil vom 20.03.2013
- 18 SaGa 175/13 -
Eine im Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel, die dem Arbeitgeber die Berechtigung einräumt, den Arbeitnehmer ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen freizustellen, ist nicht mit dem höchstrichterlich anerkannten Beschäftigungsanspruch vereinbar und daher unwirksam.
Der Angestellte klagte auf Beschäftigung nach
betriebsbedingter und später auch verhaltensbedingter
Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Kündigungsschutzprozesses. Das LAG Hessen ist
der Auffassung, dass die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag
nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam ist. Die
Freistellung des Klägers ohne Vorliegen besonderer
Voraussetzungen ist danach mit dem Beschäftigungsanspruch
des Klägers nicht vereinbar. Dieser bestehe grundsätzlich
und speziell nach Ausspruch der Kündigung bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist.
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In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf
wehrte die Arbeitnehmerin sich gegen das vom Arbeitgeber
ausgesprochene Verbot, ihren dreibeinigen Hund mit in
das Büro zu nehmen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
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Nach § 631 BGB wird der Unternehmer durch einen
Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes
verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrags ist die Herstellung
oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch
Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.
Gegenstand eines Dienstvertrags nach § 611 Abs.
1 BGB ist dagegen die Tätigkeit als solche. Bei
einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit
weisungsgebunden, dh. in persönlicher Abhängigkeit
geleistet. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist
anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden
Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen
sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung,
ist letztere maßgebend.
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Pressemitteilung des BAG Nr. 55/13
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