Unwirksamkeit formularmäßiger Berechtigung zur Freistellung
LAG Hessen, Urteil vom 20.03.2013 18 SaGa 175/13 -
Der Angestellte klagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung nach betriebsbedingter und später auch verhaltensbedingter Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. Er arbeitete als Leiter Kartengeschäft Produktmanagement/Operations bei der beklagten Privatbank und war Mitglied der dritten Führungsebene. Im Arbeitsvertrag ist geregelt: "Das Unternehmen ist berechtigt, Sie jederzeit unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Kündigungsfrist im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses."
Die Bank kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt und stellte den Kläger am Tag der Übergabe des Kündigungsschreibens gleichzeitig unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei.
Das LAG Hessen ist der Auffassung, dass die Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam ist. Die Freistellung des Klägers ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen ist danach mit dem Beschäftigungsanspruch des Klägers nicht vereinbar. Dieser bestehe grundsätzlich und speziell nach Ausspruch der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Vorher trete der Beschäftigungsanspruch nur zurück, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Unternehmens entgegenstehen. Dazu müsse ein etwaiges berechtigtes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers konkret umschrieben werden, oder der Arbeitnehmer müsse per sie einer Gruppe angehören bzw. eine Position innehaben, bei der im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass Unternehmensinteressen an einer Suspendierung überwiegen. Die bloße Eigenschaft "AT-Angestellter" reiche für ein Überwiegen des Suspendierungsinteresses des Arbeitgebers nicht aus, sofern eine Schädigung des Arbeitgebers durch die Weitergabe von Informationen oder Mitnahme von Kunden aufgrund Funktion, Aufgaben oder konkreter Vorfälle in der Vergangenheit nicht zu befürchten sei. Jedoch bestehe der Beschäftigungsanspruch des Klägers zeitlich nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, nicht bis zum Abschluss des Kündigungsrechtsstreits.
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