RTV Dachdeckerhandwerk

Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer imDachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -
(RTV Dachdeckerhandwerk)

in der Fassung vom 12. Juni 1992, 8. September 1993, 13. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 2. September 1997, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 28. Juni 2000, 30. Januar 2001, 26. März 2001, 22. Mai 2002, 13. Juli 2006, 27. November 2006, 26. August 2008, 19. Juni 2012, 1. Oktober 2012, 8. November 2012, 19. Juni 2013 und dem 8. Oktober 2014

§ 38 Urlaubsdauer

  1. Die Dauer des Jahresurlaubs wird nach der Dauer der Gewerkzugehörigkeit bemessen und beträgt:
    1. bis 10 Jahre Gewerkzugehörigkeit     26 Arbeitstage
      bis 15 Jahre Gewerkzugehörigkeit     27 Arbeitstage
      bis 18 Jahre Gewerkzugehörigkeit     28 Arbeitstage
      bis 19 Jahre Gewerkzugehörigkeit     29 Arbeitstage
       ab 20 Jahre Gewerkzugehörigkeit     30 Arbeitstage.

      Die Gewerkzugehörigkeit, wird ab dem Tage der Aufnahme der ersten Tätigkeit oder der Ausbildung im Dachdeckerhandwerk gerechnet. Arbeitnehmer, die nach der bis zum 31.07.2008 geltenden Regelung einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben, behalten diesen Anspruch.
    2. Zeiten gewerkbezogener Aus-, Fort- und Weiterbildung gelten als Zeiten der Gewerkzugehörigkeit. Dies gilt auch für Unterbrechungszeiten von jeweils bis zu sechs Monaten.
    3. Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten jeweils einen zusätzlichen Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
    4. Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
  2. Soweit in gesetzlichen Bestimmungen eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Best-immungen.
  3. Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs in den Monaten Januar, Februar, März oder Dezember des Kalenderjahres zu nehmen (Winterurlaub), wobei der Anspruch auf eine zusammenhängende Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz nicht berührt werden darf; die Teilurlaubsregelung nach vorstehender Maßgabe bedarf einer betrieblichen Regelung unter Mitbestimmung des Betriebsrates.
  4. Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage (2,0 % der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer) beträgt nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung 0,8 %. Er wird finanziert durch die Einbringung von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs oder nach betrieblicher Vereinbarung durch Abzug vom Lohn.

    Hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr über bestanden, sind in diesem Falle dem Arbeitnehmer nach jeweils drei Monaten des bestehenden Arbeitsverhältnisses 0,5 Urlaubstage anzu-rechnen.
  5. Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung

Abschnitt I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II: Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

Abschnitt III: Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverteilung
§ 5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
§ 6 entfällt
§ 7 Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit, besondere Arbeitnehmergruppen
§ 9 Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
§ 10 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
§ 11 Nachtarbeit
§ 12 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 13 Zuschläge

Abschnitt IV: Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

§ 14 Freistellung aus familiären Gründen
§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen
§ 16 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
§ 17 Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen während der Schlechtwetterzeit
§ 18 Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
§ 19 Tarifstundenlohn

Abschnitt V: Lohn

§ 20 Lohn
§ 21 entfällt
§ 22 Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 23 entfällt
§ 24 Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
§ 25 Lohnabrechnung
§ 26 Leistungslohn
§ 27 - § 32 entfällt

 

Abschnitt VI: Erschwerte Arbeit

§ 33 Erschwerniszuschläge

Abschnitt VII: Auswärtsbeschäftigung

§ 34 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 35 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
§ 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
§ 37 Wochenendheimfahrten

Abschnitt VIII: Urlaub

§ 38 Urlaubsdauer
§ 39 entfällt
§ 40 entfällt
§ 41 Teilurlaub
§ 42 Urlaubsantritt
§ 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 45 Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
§ 46 Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
§ 47 Urlaubsbescheinigung
§ 48 Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Abschnitt IX: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 49 Kündigungsfristen
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Abschnitt X: Ausschlussfristen

§ 54 Ausschlussfristen

Abschnitt XI: Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 55 Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 56 entfällt
§ 57 entfällt

Abschnitt XII: Einhaltung des Vertrages

§ 58 Durchführungspflicht
§ 59 Einhaltungsgebot

 

Abschnitt XIII: Geltungsdauer

§ 60 Inkrafttreten und Beendigung


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