RTV Dachdeckerhandwerk

Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer imDachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -
(RTV Dachdeckerhandwerk)

in der Fassung vom 12. Juni 1992, 8. September 1993, 13. Dezember 1994, 6. Dezember 1995, 2. September 1997, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 28. Juni 2000, 30. Januar 2001, 26. März 2001, 22. Mai 2002, 13. Juli 2006, 27. November 2006, 26. August 2008, 19. Juni 2012, 1. Oktober 2012, 8. November 2012, 19. Juni 2013 und dem 8. Oktober 2014

§ 20 Lohn

1. Lohngrundlage

Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Dachdecker-Handwerk beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von den zentralen Tarifvertragsparteien – auf Arbeitgeberseite ggf. in Vollmacht ihrer Mitgliedsverbände - getroffen. In dieser Regelung wird insbesondere der Bundesecklohn festgelegt; er ist der Tarifstundenlohn des Dachdecker-Gesellen der Lohngruppe 4.

2. Grundlagen der Eingruppierung

2.1  Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 einzugruppieren.

2.2  Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung bzw. seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend.

3. Lohngruppen

Für die nachstehende Lohngruppeneinteilung sind die jeweils dazugehörigen Tätigkeitsmerkmale maßgebend:

Lohngruppe 1 – Dachdeckerhelfer

Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen:

  1. bis 6 Monate Berufszugehörigkeit (Mindestlohn)

    Anm.: Die Lohngruppe entspricht derjenigen, die dem TV Mindestlohn zugrunde liegt.

  2. vom 7. - 15. Monat der Berufszugehörigkeit
  3. ab dem 16. Monat der Berufszugehörigkeit

Lohngruppe 2 – Dachdecker-Fachhelfer

Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Teilleistungen des Berufsbildes nach Anweisung ausführen

Lohngruppe 3 – Dachdecker- Junggeselle

Arbeitnehmer nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen:

  1. in den ersten 12 Monaten nach bestandener Gesellenprüfung
  2. von dem 13. bis zum 24. Monat nach bestandener Gesellenprüfung

Lohngruppe 4 – Dachdecker-Geselle (Ecklohn)

Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsausbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle

Lohngruppe 5 – Dachdecker- Fachgeselle

Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens drei Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach Planvorgabe selbständig ausführen, sowie in der Lage sind, Mitarbeiter nachgeordneter Lohngruppen anzuleiten

Lohngruppe 6 - Vorarbeiter

Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens 6 Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, die aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen eigenständig koordinieren.

Aufgabenbereiche:
Anfertigung von Skizzen, Materialdisposition, Aufmaßvorbereitung, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung.

Redaktionelle Inhaltsübersicht

Einleitung

Abschnitt I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II: Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

Abschnitt III: Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverteilung
§ 5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
§ 6 entfällt
§ 7 Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit, besondere Arbeitnehmergruppen
§ 9 Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
§ 10 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
§ 11 Nachtarbeit
§ 12 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 13 Zuschläge

Abschnitt IV: Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

§ 14 Freistellung aus familiären Gründen
§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen
§ 16 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
§ 17 Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen während der Schlechtwetterzeit
§ 18 Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
§ 19 Tarifstundenlohn

Abschnitt V: Lohn

§ 20 Lohn
§ 21 entfällt
§ 22 Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 23 entfällt
§ 24 Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
§ 25 Lohnabrechnung
§ 26 Leistungslohn
§ 27 - § 32 entfällt

 

Abschnitt VI: Erschwerte Arbeit

§ 33 Erschwerniszuschläge

Abschnitt VII: Auswärtsbeschäftigung

§ 34 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 35 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
§ 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
§ 37 Wochenendheimfahrten

Abschnitt VIII: Urlaub

§ 38 Urlaubsdauer
§ 39 entfällt
§ 40 entfällt
§ 41 Teilurlaub
§ 42 Urlaubsantritt
§ 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 45 Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
§ 46 Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
§ 47 Urlaubsbescheinigung
§ 48 Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Abschnitt IX: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 49 Kündigungsfristen
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Abschnitt X: Ausschlussfristen

§ 54 Ausschlussfristen

Abschnitt XI: Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 55 Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 56 entfällt
§ 57 entfällt

Abschnitt XII: Einhaltung des Vertrages

§ 58 Durchführungspflicht
§ 59 Einhaltungsgebot

 

Abschnitt XIII: Geltungsdauer

§ 60 Inkrafttreten und Beendigung


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